Bei welchem Gericht sind Reiseveranstalter und Fluggesellschaft zu verklagen, wenn beide als Gesamtschuldner aus einem verspäteten Rückflug in Anspruch genommen werden sollen?

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 30.07.2012 – 11 AR 142/12

Die Klägerin macht aus einer Flugverspätung Minderungsansprüche aus Reisevertrag gegenüber ihrem Reiseveranstalter und gleichzeitig sog. Ausgleichsansprüche aus Verordnung (EG) Nr. 261/2004 direkt gegenüber der Fluggesellschaft geltend. Beide Beklagte hatten aufgrund unterschiedlicher Firmensitze keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand. Da die Klägerin beide Beklagte gesamtschuldnerisch in Anspruch nimmt, hatte das OLG Frankfurt die Aufgabe, zu entscheiden, welcher gemeinsame Gerichtsstand für die beiden beklagten Unternehmen gegeben ist.

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung dann, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§ 12, 17 ZPO) als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Eine solche Entscheidung musste das Oberlandesgericht jedoch nicht treffen, da beide Beklagte einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand hatten, nämlich am sog. Erfüllungsort aus § 269 BGB. Ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort der Luftbeförderungsleistung ist jedenfalls der Abflugsort. Somit war - auch ohne weitere Entscheidung des OLG Frankfurt - schon nach dem Gesetz ein gemeinsamer Gerichtsstand am Amtsgericht Frankfurt eröffnet.