Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Geschmacklose Animation eines Hotels kann als Reisemangel eingestuft werden, das Entfernen der Auflage einer Sonnenliege hingegen nicht
AG München, Urt. v. 10.6.2010 - 281 C 28813/09
Während einer Pauschalreise nach Ägypten wurde am vorletzten Abend auf einer Bühne des Hotels ein Unterhaltungsprogramm aufgeführt. Hierbei sollten u.a. unterschiedliche Begrüßungsarten dargestellt werden. Als der Gruß der Deutschen imitiert wurde, liefen zwei Animateure im Stechschritt aufeinander zu, hoben den linken Arm und brüllten „Heil“.
Das Gericht sah hierin einen Reisemangel, da die Beweisaufnahme ergab, dass hieraufhin eine allgemeine Stille bei den Zuschauern aufgekommen sei und sich der Kläger und seine Mitreisende unwohl gefühlt hätten. Da es wesentliches Element eines Urlaubs sei, sich wohl zu fühlen, gehe diese Beeinträchtigung nach Auffassung des Amtsgerichts über eine bloße ersatzlos hinzunehmende Unannehmlichkeit hinaus. Das Gericht sah daher die beiden letzten Aufenthaltstage teilweise entwertet und sprach dem Kläger eine Minderungsquote von 20 % für beide Reisetage zu.
Das Entfernen der Auflage einer Sonnenliege, die der Kläger während seines Aufenthalts regelmäßig benutzte aber gerade verlassen hatte, stellt nach Auffassung des Gerichts hingegen keinen Reisemangel dar, zumal die zum Hotel gehörende Auflage einem andern Hotelgast zur Verfügung gestellt wurde. Auch die Diskussion mit dem Hotelpersonal, die sich hieran anschloss und über 30 Minuten dauerte, sei nicht als Reisemangel zu qualifizieren. Das Gericht bemerkte hierzu an, dass eine Diskussion mindestens 2 Personen erfordere.
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