Der Schadenersatz

Neben Minderungsansprüchen können durchaus auch Schadenersatzansprüche gegeben sein. Ein Beispiel: Der Thermostat der hoteleigenen Sauna wurde nicht fachgerecht durch den Hausmeister repariert. Es kommt wie es kommen muss: Ein Reisender, der die Sauna nutzte, erlitt einen Kreislaufzusammenbruch und Verbrennungen, da die Wärmezufuhr aufgrund des Defektes des Thermostaten nicht rechtzeitig abgeriegelt wurde. Der Reisende musste daher umgehend in der nächstgelegenen Klinik medizinisch behandelt werden. Die Sauna indes verrauchte gänzlich, so dass ein weiterer Betrieb erstmal nicht möglich war. Unserem Reisenden stehen zunächst Minderungsansprüche wegen mangelhafter und schlussendlich unbrauchbarer Sauna zu. Je nachdem, wie stark die Verletzung den weiteren Reiseverlauf beeinträchtigt, ist auch deswegen angemessen zu reduzieren.

Materieller Schadenersatz

Die ärztliche Behandlung kostet Geld. Dieser Vermögensschaden ist in unserem Beispiel ebenfalls durch den Reiseveranstalter auszugleichen. Reisevertragliche Anspruchsgrundlage für materiellen Schadenersatz ist § 651 f Abs. 1 BGB. Hiernach hat der Reiseveranstalter für jeden erlittenen Schaden, der auf einem Reisemangel beruht und für den er sich nicht entschuldigen kann, Schadenersatz zu leisten. Der Reisemangel, der Schaden und auch der Ursachenzusammenhang zwischen Mangel und Schaden sind durch den Reisenden zu beweisen. In unserem Beispiel stellt der Defekt der Sauna einen Reisemangel dar. Die Behandlungskosten sind der Schaden. Der Ursächlichkeitszusammenhang liegt auf der Hand: Der fehlerhafte Thermostat hat zur Überhitzung der Kabine und zum Kreislaufkollaps geführt, wodurch die Behandlungskosten erforderlich wurden. Ein Verschulden des Reiseveranstalters wird gesetzlich vermutet, solange sich dieser nicht entlasten kann.

Zurechenbarkeit des Verschuldens eines Leistungsträgers

Die durch die Polizei eingeleitete Untersuchung bestätigt die unmittelbar vor dem Unfall nicht fachgerecht ausgeführte Reparatur des Heizthermostaten. Dem Hotel ist daher zumindest fahrlässiges Verhalten zum Vorwurf zu machen. Dieses Verschulden wiederum wird dem Reiseveranstalter über § 278 BGB wie eigenes zugerechnet, da er die vertraglich geschuldeten Unterkunftsleistungen nicht selbst sondern durch seinen Leistungsträger, das Hotel erbringen lässt.

Mitverschulden des Geschädigten

Nicht immer ist die tatsächliche und rechtliche Lage so eindeutig wie in unserem Beispiel. Es kann auch durchaus vorkommen, dass zusätzlich der Reisende "patzt" und somit seinen Teil zur Entstehung eines Schadens beiträgt. So ist in unserem Sauna-Beispiel durchaus denkbar, dass unserem Reisenden der Thermostatdefekt durch beißenden Schmorgeruch hätte auffallen und er die Kabine umgehend hätte verlassen müssen. In diesem Fall muss er sich ein sog. Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Möglicherweise in Höhe eines Viertels, so dass er lediglich ¾ des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen kann.

Immaterieller Schadenersatz

Nun gibt es auch noch immaterielle Schäden, auch Nichtvermögensschäden genannt. Anders als bei den materiellen Schäden, ist die Höhe der Entschädigung nicht so ohne weiteres zu bestimmen.

Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Im Haftungsregime des Reiserechts findet sich ein solcher Anspruch in § 651 f Abs. 2 BGB: der Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Die Messlatte für die tatbestandlichen Voraussetzungen liegt hier höher. Die Reise muss entweder vereitelt oder zumindest erheblich beeinträchtigt sein. Das Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Beeinträchtigung" ist nicht weiter legaldefiniert. Es lässt sich jedoch feststellen, dass die überwiegende Rechtsprechung erst ab Vorliegen von Reisemängeln, die zu einer Entwertung von mindestens 50 % führen, davon ausgeht, dass die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist.

Bestimmung der Höhe der Schadenersatzes

Uneins sind sich die Gerichte in der Bestimmung der Entschädigung. Zur Berechnung wird zum Teil das durchschnittliche Monatseinkommen des geschädigten Reisenden zugrundegelegt. Andere Gerichte verwenden Entschädigungspauschalen in der Größenordnung von EUR 50.- bis 100.- pro Reisendem und erheblich beeinträchtigtem Reisetag. Wieder andere Gerichte orientieren sich ausschließlich am entrichteten Reisepreis.

Schmerzensgeld

Ebenfalls hierher gehört der Schadenersatzanspruch, der auf Schmerzensgeld geht. Also ein weiterer Vertreter der Nichtvermögensschäden. Kommen wir nochmals auf unseren Reisenden zurück, der durch seinen Saunabesuch Schaden nahm. Sollten die erlittenen Verbrennungen nicht unwesentlich schmerzhaft gewesen sein, kann hier über § 253 Abs. 2 BGB durchaus auch ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht kommen. Dieser bestimmt sich u. a. nach der Intensität der Verletzungen und der hieraus resultierenden Beeinträchtigung der weiteren Lebensführung.