Die Selbstabhilfe

Beseitigt die Reiseleitung nach erfolgter Rüge inklusive Abhilfeverlangen einen Mangel dennoch nicht, erhält der Reisende durch den Gesetzgeber in § 651 c Abs. 3 BGB ein weiteres Instrumentarium an die Hand: das Selbstabhilferecht. Allerdings handelt es sich hierbei, wie bei der Kündigung auch, um ein zweischneidiges Schwert. Sehr vorsichtig sollte es daher gehandhabt werden. Gerade bei umfangreicheren Mängeln, deren Beseitigung hohe Kosten verursacht, ist aus meiner Sicht Zurückhaltung geboten. Der gesetzliche Tatbestand ist unbestimmt und die Rechtsprechung ist sich in wesentlichen Fragen uneins.

Fristsetzung

Zunächst muss dem Reiseveranstalter, vertreten durch die Reiseleitung, eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden. Nur, was ist angemessen? Die Beantwortung hängt vom Einzelfall ab und liegt schlussendlich im vollen tatrichterlichen Ermessen. Und da Richter auch nur Menschen sind, verwundert es nicht, dass Richter Adam eine bestimmte Frist als ausreichend erachtet, die Richter Zoran wiederum als zu kurz bemessen befindet. Allgemein lässt sich jedoch feststellen, dass, je schwerer der Mangel und je bedeutsamer die Abhilfe, eine desto kürzere Frist gesetzt werden kann. Insbesondere dann, wenn schwere Unterkunftsmängel vorliegen, kann eine Frist von wenigen Stunden durchaus ausreichend sein. Bei kleinen Mängeln muss der Reisende hingegen mehr Geduld aufbringen. Hier werden durch die Gerichte ein bis drei Tage für angemessen erachtet.

Die Pflicht zur Fristsetzung entfällt, wenn der Reiseveranstalter Abhilfe verweigert oder wenn eine sofortige Abhilfe aufgrund besonderen, in der Person des Reisenden liegenden Interesses geboten ist. Alternative 2 liegt beispielsweise dann vor, wenn einem aufgrund langer Anreise völlig übermüdeten Reisenden bei nächtlicher Ankunft aufgrund vollbesetzten Hotels lediglich eine Schlafmöglichkeit in einem Sessel des Foyers angeboten werden kann. Ebenso kann das Fehlen einer Reiseleitung oder eines örtlichen Ansprechpartners des Reiseveranstalters eine Fristsetzung entbehrlich werden lassen.

Einfache und erweiterte Selbstabhilfe und sonstige Unsicherheiten

Noch mehr Unsicherheit besteht gerade dann, wenn einem Mangel nur wirksam durch Bezug eines Ersatzquartiers begegnet werden kann. Der Grundgedanke der Rechtsprechung ist durchaus vernünftig. So ist man sich jedenfalls darüber einig, dass nicht jeder Mini-Mangel schon einen Umzug rechtfertigt. Allerdings - Sie ahnen es schon - ist man sich nicht einig darüber, wo die Grenze zwischen Mini und Maxi verläuft. Hier lässt sich feststellen, dass ein Teil der Gerichte die Grenze bei einer Entwertung von zwanzig Prozent zieht. Ein anderer Teil sieht keinen prozentualen Limes und behält sich vor, jeden Fall individuell zu richten. Und wieder ein anderer Teil liest in die Tatbestandsvoraussetzungen der Abhilfe die Norm des § 651 e BGB, also der Mangelkündigung hinein, wonach im Mindesten eine hälftige Entwertung gegeben sein muss. Letztgenannte Jurisdiktion unterscheidet zwischen einfacher(unter 50 %) und erweiterter(50 % und mehr) Selbstabhilfe.

Den möglichen weiteren Fragen, nämlich wann ein Ersatz überhaupt gleichwertig ist oder auch in welchem Umfange Kosten für eine höherwertige Ersatzleistung abgesetzt werden können, wenn eine gleichwertige nicht erreicht werden kann, soll an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen werden. Sie zeigen jedoch ein weiteres Mal, welch Risiko-Potential der unscheinbare § 651c Abs. 3 BGB birgt.

Summa summarum ist daher festzustellen, dass in diesem Punkt von Rechtssicherheit kaum gesprochen werden. Der Reisende, der vor einer derartigen Entscheidung steht, braucht Mut. Oder er erträgt die Situation mehr oder weniger stoisch und lässt dem Urlaub gegebenenfalls ein juristisches Nachspiel folgen.

Rechtsfolge

Die Kosten einer berechtigten Selbstabhilfe sind vom Reiseveranstalter zu ersetzen. Entsprechende Belege sind daher im Hinblick auf eine erfolgversprechende Reklamation aufzubewahren. Die Kostenerstattung geht Minderungsansprüchen vor. Sollte durch eine Selbstabhilfemaßnahme keine vollständige Mängelbeseitigung erreicht worden sein, bleibt darüber hinaus Raum für Minderungsansprüche.