Die Kündigung wegen höherer Gewalt

Naturkatastrophen, Terroranschläge, kriegerische Auseinandersetzungen, Epidemien, Streiks. - Es fällt nicht schwer, gleich zu welchem Begriff, konkrete Ereignisse aus jüngster Vergangenheit zu nennen. Hiervon kann auch die Durchführung einer Reise bedroht, beeinträchtigt oder gar unmöglich geworden sein. Der Gesetzgeber hat sich durch die Vorschrift des § 651 j BGB in Fällen sog. höherer Gewalt um eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien bemüht.

Definition der höheren Gewalt

Bemerkenswerterweise existiert keine Legaldefinition des in der gesamten Rechtsordnung zentralen Begriffs der höheren Gewalt. Der Bundesgerichtshof, das höchste ordentliche Gericht, hat sich um eine allgemeingültige Definition bemüht. Hiernach ist dann von höherer Gewalt zu sprechen, wenn ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis gegeben ist, vgl. BGH in NJW 1987, 1938.

Abgrenzung zwischen höherer Gewalt und zurechenbarem, allgemeinem Risiko

Ausgeschlossen sind Störungen, die aus der Risikosphäre des Reisenden oder des Reiseveranstalters stammen. So stellen Erkrankung oder gar Tod des Reisenden oder eines nahen Angehörigen ebenso wie beispielsweise ein Unfall auf der privat organisierten Anreise zum Flughafen keinen Kündigungsgrund wegen höherer Gewalt dar. Hier hat sich vielmehr das allgemeine Lebensrisiko realisiert.

Auf der Seite des Reiseveranstalters führen immer wieder Streiks zur Auseinandersetzung darüber, ob sie unter den Begriff der höheren Gewalt fallen. Insoweit ist zu differenzieren: Spielt sich der Streik ausschließlich im Betrieb des Reiseveranstalters selbst oder seiner Leistungsträger ab, so wird nach absolut herrschender Meinung höhere Gewalt abgelehnt. Der Streik ist vielmehr zum allgemeinen Betriebsrisiko des Reiseveranstalters zu zählen. Handelt es sich hingegen um einen Generalstreik oder um einen Streik außerhalb des Geschäftsbetriebs des Reiseveranstalters bzw. seiner Leistungsträger, so wird höhere Gewalt bejaht. Die Differenzierung erscheint sachgerecht, da dem Reiseveranstalter im zweiten Fall regelmäßig keine Einwirkungsmöglichkeit auf den Streikverlauf zusteht. Hierzu zählen beispielsweise die Fälle streikender Fluglotsen oder auch des Flughafenpersonals.

Unvorhersehbarkeit

Bei Vertragschluss darf die Störung nicht vorhersehbar gewesen sein. Jedoch dürfte es beiden Seiten zuzumuten sein, sich über allgemein zugängliche Medien zu informieren. Die dem Reiseveranstalter obliegende Informations- bzw. Beobachtungspflicht geht jedoch weiter als die des Reisenden. Dieser muss sich über störende Ereignisse oder solche, die mit einer gewissen Wahrscheinlich zu erwarten sind, durch seine Agenturen vor Ort regelmäßig unterrichten lassen.

Nicht unvorhersehbar sind hingegen regelmäßig kriegerische Auseinandersetzungen u. ä., die lediglich ein Aufflammen schon länger schwelender Konflikte darstellen. Die Unvorhersehbarkeit von Unruhen dürfte im Falle Sri Lankas daher nicht zu bejahen sein, da dieses Land seit Jahren als Krisengebiet einzustufen ist.

Erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung

Der Reiseablauf muss erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt sein. Die Erschwerung wie die Beeinträchtigung betreffen die gebuchten Reiseleistungen. Diese können nur noch unter unzumutbaren Belastungen oder in einem erheblich beeinträchtigten Umfeld erbracht werden. Vorübergehende oder kurzfristige Störungen scheiden somit gleichermaßen aus wie lokal eingrenzbare Gefahrenlagen. So sind beispielsweise vereinzelte Bombenanschläge dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Die Abgrenzung kann jedoch im Einzelfall schwierig sein. Abzustellen ist alleine auf die objektive Lage zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung. Auch ist der spätere - tatsächliche - Verlauf für die Beurteilung ohne Belang.

Die Gefährdung hingegen bezieht sich nach herrschender Meinung in erster Linie auf die Sicherheit des Reisenden. Da somit das höchst schützenswerte Rechtsgut Leib und Leben des Reisenden auf dem Spiel steht, lässt der Bundesgerichtshof für die Annahme des Tatbestandsmerkmal der erheblichen Gefährdung schon eine Eintreffwahrscheinlichkeit von 25 % genügen, BGH in RRa 2002, 258. Für eine derartige Zukunftsprognose ist wiederum ausschließlich auf den Kündigungszeitpunkt abzustellen. Liegt eine konkrete Reisewarnung(und nicht lediglich ein allgemeiner Sicherheitshinweis) des Auswärtigen Amtes für ein bestimmtes Land vor, ist dies regelmäßig als Indiz für die Annahme einer erheblichen Gefährdung durch höhere Gewalt zu werten.

Rechtsfolgen

Sind die dargestellten Tatbestandsmerkmale des § 651 j BGB gegeben, können Reisender wie Reiseveranstalter kündigen. Mit Kündigungszugang bei der Gegenseite wandelt sich der Reisevertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis, d.h. dieser bzw. hierauf getätigte Anzahlungen sind zurückzugeben. Da vor Reiseantritt regelmäßig noch keine Leistungen durch den Reiseveranstalter erbracht wurden, steht dem Reiseveranstalter kein Anspruch auf Entschädigung zu.