Der Rücktritt von der Reise

Selbstverständlich kann niemand dazu gezwungen werden, seinen gebuchten, dreiwöchigen Karibik-Urlaub anzutreten. Nach dem Gesetz kann der Reisende jederzeit vor Reiseantritt zurücktreten, ohne Begründung und ohne an eine bestimmte Form gebunden zu sein, vgl. § 651 i Abs. 1 BGB. Nicht einmal der Begriff "Rücktritt" muss hierbei fallen.

Rücktrittserklärung

Aus der mündlichen oder schriftlichen Erklärung muss unmissverständlich hervorgehen, dass die Reise nicht angetreten wird. Da der Reisende im Falle des Falles jedoch nachweisen muss, eine Rücktrittserklärung rechtzeitig gegenüber dem Reiseveranstalter abgegeben zu haben, sei der Rat erteilt, dies grundsätzlich in schriftlicher Form, gegebenenfalls per eingeschriebenen Brief zu tun.

Rückabwicklungsverhältnis

Ist der Rücktritt einmal wirksam erklärt, wandelt sich das Reisevertragsverhältnis in ein sog. Rückabwicklungsverhältnis um. Das heißt der (teilweise) entrichtete Reisepreis ist an den Reisenden zurückzuzahlen bzw. der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis geht unter, s. § 651 i Abs. 2 Satz 1 BGB. Im Gegenzug sind erhaltene Unterlagen eventuell durch den Reisenden zurückzugeben.

Entschädigung des Reiseveranstalters

Sie ahnen es aber schon: Bei soviel Verbraucherfreundlichkeit bedarf es eines Korrektivs zugunsten der ebenfalls schützenswerten Interessen der Reiseveranstalter. Nach Satz 2 des zweiten Absatzes der zitierten Norm steht dem Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung zu.

Der Regelfall: Stornopauschale

Die meisten Reiseveranstalter sind auf den Rückzieher ihrer Kundschaft vorbereitet. Sie reagieren dann mit einer Stornorechung unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB). Dort findet sich dann auch regelmäßig ein zeitlich gestaffeltes Klauselwerk, bei dem typischerweise mit Näherrücken des Reiseantritts die Stornopauschale wächst.

Ein derartiges Vorgehen gestattet das Gesetz in § 651 i Abs. 3 BGB. Bei der Ausgestaltung dieser Pauschalen, so das Gesetz weiter, sind jedoch je nach Art der Reise üblicherweise ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwertungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die zulässige Höhe dieser Pauschalen - in concreto - ist der Rechtsprechung jedoch keine einheitliche Meinung zu entnehmen. In Professor Ernst Führichs Handbuch zum Reiserecht lässt sich in der fünften Auflage unter Randziffer 522 u. a. nachlesen, dass unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung Stornosätze bei Flugpauschalreisen bei bis zu dreißig Tagen vor Reisebeginn in der Größenordnung von 20 % zulässig sind. Ab dem sechsten Tag vor und bis zum Reiseantritt dürften bis zu 55 % noch zulässig sein. Aufgrund der Komplexität dieses Themas kann im Einzelfall lediglich geraten werden, rechtskundigen Rat einzuholen.

Die Ausnahme: Konkrete Abrechnung der Stornokosten

Da der Reiseveranstalter seine Kalkulation verständlicherweise nicht offen legen will, wird die konkrete Abrechnung, die das Gesetz in § 651 i Abs. 2 Satz 3 BGB vorsieht, kaum mehr anzutreffen sein. Diese Variante wird ein Reiseveranstalter lediglich in der Not wählen, wenn beispielsweise seine AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden(siehe hierzu das Unterkapitel „Allgemeine Geschäftsbedingungen“). Hierbei sind vom Reisepreis ersparte Aufwendungen und durch anderweitige Verwendung der Reise erzielter Gewinn in Abzug zu bringen. Aus dieser Saldierung ergibt sich, dass der in die stornierte Reise einkalkulierte Gewinn beim Reiseveranstalter verbleibt.