Buchungsgrundlage

Die Tourismusbranche ist eine Traumfabrik. Sie handelt mit Emotionen. Sie bedient ganz bewusst die Erwartungshaltung des Reisenden. Die dreiwöchige Kenia-Reise reduziert sich eben nicht nur auf die prüf- und messbaren Bestandteile wie Flug und Hotel beispielsweise. Der Afrika-Reisende verspricht sich bei Betrachtung der Reiseprospekte viel mehr. Neben traumhaften Sonnenaufgängen wie Untergängen vor atemberaubender Kulisse erwartet er möglicherweise, je nach Qualität des Bildmaterials und je nach eigenem Vorstellungsvermögen, unter jener im Prospekt abgebildeten Palme am kilometerlangen, weißen und verwaisten Sandstrand selbst zu liegen. Alleine beim Betrachten des Prospektes spürt er die wärmenden Sonnenstrahlen und vernimmt die Stille, die allenfalls von betörendem Meeresrauschen durchbrochen wird.

Prospektwahrheit

Wo verläuft nun die Grenze zwischen Traumdeutung und Prospektwahrheit? Zunächst einmal ist der Reiseveranstalter nach der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten für Reiseveranstalter(BGB-InfoVO) zu wahren und umfassenden Prospektangaben verpflichtet. Der Gesetzgeber spricht in § 4 dieser Verordnung von "deutlich lesbaren, klaren und genauen Angaben". Auch gibt der Gesetzgeber dem Reiseveranstalter präzise auf, zu welchen Punkten er qualifizierte Auskünfte erwartet: Reisepreis, Transportmittel, Art, Lage und Kategorie der Unterkunft etc. Infolgedessen gehen inhaltliche Fehler und Weglassungen zu Lasten des Reiseveranstalters. Bewirbt der Veranstalter seine Angebote mit einem Flyer oder mit Katalog, ist er an die gesetzgeberischen Vorgaben gebunden. Diese betreffen Text- wie Bildmaterial gleichermaßen. Das Hotel muss daher mit klaren Worten den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend beschrieben sein. Verwendet der Veranstalter zur bildlichen Illustration Hotelfotos, sollten diese nicht nur vom richtigen Hotel stammen sondern auch weitestgehend den aktuellen Zustand wiedergeben.

Da der der Buchung zugrunde liegende Prospekt die Reiseleistung konkretisiert, kann eine fehlerhafte Beschreibung durchaus einen Reisemangel darstellen. Zu beachten ist allerdings, dass Anpreisungen in Katalogen anderer Reiseanbieter oder sogar auch der Internetauftritt des Hotels, keine rechtliche Ausstrahlung auf den Reisevertrag haben. Bewirbt das Hotel selbst beispielsweise einen Shuttle-Service, der jedoch im Prospekt des Reiseveranstalters nicht aufgeführt ist, haftet der Reiseveranstalter hierfür nicht, wenn diese Leistung tatsächlich vor Ort nicht angeboten wird. Der Reiseveranstalter muss sich ausschließlich an der von ihm fabrizierten Beschreibung messen lassen.

Prospektklarheit

Es verwundert nicht, dass die Gerichte immer wieder damit beschäftigt sind, den objektiven Aussagegehalt von Reisebeschreibungen zu ermitteln. Hierbei wird nicht gefragt, was der Reiseveranstalter gemeint haben könnte. Es wird ausschließlich darauf abgestellt, wie der durchschnittliche Reisende die Beschreibung verstehen durfte. Die Gerichte haben beispielsweise festgestellt, dass eine "aufstrebende Hotelumgebung" nicht zwingend als die Ankündigung einer Geräuschkulisse durch Bautätigkeiten in der Nachbarschaft aufzufassen ist. Ebenso verschleiert und damit für unzulässig befunden, ist bei bloßem Vorhandensein einer Dachterrasse für Nudisten von "FKK-Urlaub am Meer" zu sprechen. Auch der Hinweis auf ein "großzügig konzipiertes Hotel" deutet keineswegs darauf hin, dass im Hotel mangels Heizungsmöglichkeiten gefroren werden muss.

Auch wenn Schönfärberei verboten ist und Missverständnisse - wie erwähnt - zu Lasten des Reiseveranstalters gehen, ist die Sprache mancher Reiseveranstalter eben eine ganz eigene. Dem Reisenden wird bei Lektüre der Beschreibung höchste Aufmerksamkeit abverlangt. Sogar Nachfragen kann angezeigt sein. Dennoch muss der vor Ort vorgefundene Ist-Zustand dem vertraglich geschuldeten Soll ohne Interpretationsanstrengungen entsprechen.

Sonderwünsche

Sonderwünsche des Reisenden werden durch den Reiseveranstalter regelmäßig unverbindlich aufgenommen und angefragt. Das Ausbleiben aber auch die Mangelhaftigkeit solcher, außerhalb des Reisevertrags stehender Leistungen stellen daher keinen Reisemangel dar.