Leistungsänderungen

Wie bei der nachträglichen Preiserhöhung über 5 % kann der Reisende folgenlos vom Vertrag zurücktreten oder eine gleichwertiger Ersatzreise aus dem Kontingent seines Reiseveranstalters verlangen, wenn dieser eine wesentliche Reiseleistung erheblich ändert, § 651 a Abs. 5 Sätze 2 und 3 BGB. Die Vorschrift selbst ist sicherlich kein Aushängeschild deutscher Gesetzgebungskunst. So bestimmt sie lediglich die Rechtsfolgen, ohne auch nur ein Wort zu den Voraussetzungen zu verschwenden. Der eigentliche Vorwurf liegt jedoch darin, dass sie missverständlich gefasst ist und somit beim Normadressaten kaum für Rechtsklarheit sorgen dürfte.

Ist eine Vorschrift unverständlich, kann die Lektüre eines Kommentars hilfreich sein. Nach Ernst Führichs Handbuch des Reiserechts, 5. Auflage Rz. 168 ff. ist zu unterscheiden zwischen geringfügigen Änderungen nicht wesentlicher Reiseleistungen, zulässiger und unzulässiger Änderung wesentlicher Reiseleistungen.

Zulässige unerhebliche Leistungsänderung

Die Rechtsprechung verkennt nicht die Auswirkungen, die der Massentourismus auf die Zuverlässigkeit der Durchführung von Reiseleistungen hat. Dem Reiseveranstalter werden u. a. deshalb geringfügige Abweichungen vom Leistungskatalog zugestanden, ohne dass dem Reisenden hieraus Ansprüche erwachsen. So ist es nach ganz herrschender Meinung beispielsweise zulässig, Flüge bis zu vier Stunden auf der Zeitachse in die eine wie die andere Richtung zu verschieben. Ein diesbezüglicher Vorbehalt in den AGB des Reiseveranstalters ist zwar unschädlich aber überflüssig.

Zulässige Änderung wesentlicher Leistungen

Voraussetzung ist zunächst ein vertraglicher Änderungsvorbehalt. Dieser Vorbehalt, der regelmäßig über die AGB des Veranstalters in den Vertrag gelangt, muss konkret formuliert sein. Ein genereller Änderungsvorbehalt ist unzulässig. Die betreffende, wesentliche Leistung muss also eindeutig benannt und abgrenzbar sein.

Zum Zweiten muss die Änderung für den Reisenden zumutbar sein. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Orientiert am Rechtsgedanken des § 308 Nr. 4 BGB darf die vorbehaltene Änderung nicht den Gesamtzuschnitt der Reise verändern. Ebenso darf das vertraglich ausbalancierte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht beeinträchtigt werden. Unzumutbar ist zudem die Änderung, die auf Umständen gründet, die dem Reiseveranstalter bei Vertragschluss schon bekannt waren. Als zumutbar erachtet werden beispielsweise der Vorbehalt, Ziele auf einer Rundreise zu vertauschen oder auch eine Schiffsreise flussaufwärts statt flussabwärts verlaufen zu lassen.

Wie eingangs erwähnt, kann sich der Reisende vom Vertrag lösen, ohne dass die Rücktrittspielregeln des Reiseveranstalters Anwendung finden. Alternativ kann er eine gleichwertige Ersatzreise des Reiseveranstalters verlangen.

Unzulässige erhebliche Leistungsänderung

Behält sich der Reiseveranstalter das Recht vor, die Reise um einen Tag nach vorne oder nach hinten zu verschieben oder gar das Ziel der Reise auszuwechseln, liegt hierin eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Leistung, die unzulässig ist. Der Änderungsvorbehalt ist somit unwirksam. Die Reise ist mangelhaft. Dem Reisenden stehen Ansprüche nach den §§ 651 c, d, e und f BGB in geballter Phalanx zur Seite.