Die Kündigung wegen Reisemangels

Ist die Reise erheblich beeinträchtigt, so kann sich der Reisende nach ganz herrschender Meinung bereits vor Reisebeginn durch Mangelkündigung gem. § 651 e BGB vom Reisevertrag lösen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines Mangels aus erkennbar wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Nicht jeder Mangel ist daher ausreichend. Er muss vielmehr von solchem Gewicht sein, dass er die Reise in ihrer Gesamtheit deutlich entwertet. Zur Beurteilung der Frage, ob ein solcher qualifizierter Mangel vorliegt, ist u. a. auf die Intensität der Beeinträchtigung vor dem Hintergrund des Zwecks der Reise abzustellen.

Erheblicher Reisemangel

Zur Definition der erheblichen Beeinträchtigung orientiert sich die Rechtsprechung überwiegend an festen, aber nicht einheitlichen Minderungsquoten. So wird teilweise eine Kündigung schon bei Vorliegen eines Minderungssatzes von 20 % zugelassen, während andere Gerichte die Grenzlinie erst bei Erreichen von 50 % ziehen.

Unzumutbarkeit der Reise

Erkennbar unzumutbar hingegen ist die Reise für eine Familie mit kleinen Kindern beispielsweise dann, wenn ein familiengerechtes Strandhotel gegen ein im Vergnügungs- oder gar Rotlichtviertel gelegenes Stadthotel getauscht wird.

Fristsetzung

Nach Absatz 2 obiger Norm ist Fristsetzung grundsätzlich erforderlich. Jedoch keine Regel ohne Ausnahme: Präsentiert der Reiseveranstalter in obigem Beispiel das Rotlicht-Hotel als einzige Alternative, so ist eine Fristsetzung regelmäßig nicht erforderlich, da sie keinen Sinn macht.

Die Kündigungserklärung ist wie die Rücktrittserklärung formlos möglich. Aus Gründen der Beweissicherung empfiehlt es sich jedoch, dem Reiseveranstalter ein Kündigungsschreiben zustellen zu lassen.

Rechtsfolgen

Ist die Kündigung berechtigt, so hat der Reisende Anspruch auf Rückgewähr des angezahlten Reisepreises. Liegt darüber hinaus ein Verschulden des Reiseveranstalters vor, hat dieser also den Mangel zu vertreten, so können auch Schadenersatzansprüche in Betracht kommen. Der Reisende kann die Übernahme der Kosten für eine vergleichbare Ersatzreise oder Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Hat der Reisende im Hinblick auf die Durchführung der gebuchten Reise Aufwendungen gehabt, die für ihn aufgrund der Kündigung nutzlos wurden, können auch diese als Schaden beim Reiseveranstalter abgesetzt werden.