Haftungsbeschränkungen

Die reisevertraglichen Vorschriften haben überwiegend verbraucherschützenden Charakter. Und das ist auch gut so. Wo Licht ist, ist aber auch Schatten, jedenfalls aus Verbrauchersicht. Zum Ausgleich geben die Vorschriften dem Veranstalter die Möglichkeit, seine Haftung in bestimmtem Umfang zu beschränken. Einerseits durch vertragliche Vereinbarung, andererseits durch bloße Bezugnahme auf internationale Übereinkommen bzw. hierauf beruhenden Vorschriften.

Vertragliche Haftungsbeschränkungen

§ 651 h Abs. 1 BGB gestattet dem Reiseveranstalter, mit dem Reisenden für reisevertragliche Schadenersatzansprüche eine Deckelung in Höhe des dreifachen Reisepreises zu vereinbaren. Eine solche Abrede ist regelmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters zu finden. Diese Vereinbarung ist nur wirksam im Hinblick auf Vermögensschäden. Körperschäden sind ausdrücklich ausgenommen, ebenso wie grob fahrlässig oder gar vorsätzlich durch den Reiseveranstalter herbeigeführte Schäden. Wird der Schaden hingegen durch einen Leistungsträger des Reiseveranstalters zugefügt, so kann der Umfang der Haftungsbeschränkung sogar bis zu grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Leistungsträgers erweitert werden.

Unter Leistungsträgern sind diejenigen selbständigen Unternehmen zu verstehen, die die Reiseleistungen im Auftrag des Reiseveranstalters erbringen, also beispielsweise die Fluggesellschaft, das Hotel oder auch die Reiseleitung. Da der Reiseveranstalter auf diese Unternehmen nicht einwirken kann, sich aber dennoch deren Verschulden über § 278 BGB wie eigenes zurechnen lassen muss, gesteht der Gesetzgeber diese Haftungserleichterung zu.

Gesetzliche Haftungsbeschränkungen

Der zweite Absatz des § 651 h BGB räumt dem Reiseveranstalter das unmittelbare Recht ein, sich auf gesetzliche Haftungsbeschränkungen zu berufen, die zugunsten seines Leistungsträgers eingreifen. Hierdurch soll Haftungsgleichheit erreicht werden. Die Haftung des Reiseveranstalters soll nicht weiter gehen, als es der Regress gegenüber dem jeweils verursachenden Leistungsträger zulässt. Anders als in Absatz 1 bedarf es hierbei jedoch keiner vertraglichen Vereinbarung. Die Haftungsbeschränkung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Wie in Absatz 1 bezieht sie sich ebenfalls ausschließlich auf Schadenersatzansprüche.

Gesetzliche Haftungsbeschränkungen, auf die sich der Reiseveranstalter berufen kann, finden sich beispielsweise für Körper-, Gepäck- oder Verspätungsschäden im Rahmen der Luftbeförderung im sog. Warschauer Abkommen bzw. seinem Nachfolger, dem Montrealer Übereinkommen. Ist die grenzüberschreitende Beförderung mit der Bahn Gegenstand der Pauschalreise, kann sich der Reiseveranstalter auf Haftungshöchstgrenzen bei Personen- oder Sachschäden nach dem Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr(COTIF) berufen. Schließlich sei noch exemplarisch das Seerecht der Anlage zu § 664 HGB genannt, aufgrund dessen der Reiseveranstalter bei Beförderung mit dem Schiff bei Körper- und Gepäckschäden ebenfalls nur bis zu dessen Höchstgrenzen haftet. Für Buspauschalreisen hingegen gilt nationales Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB, das keinen internationalen Haftungsbeschränkungen unterliegt.