Überbuchung des vereinbarten Hotels / Ablehnung des Ersatzhotels / Kündigung wegen eines erheblichen Reisemangels / Einwand unzulässiger Rechtsausübung / Rechtsanwaltskosten

LG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.11.2012 – 2-24 S 199/11

Das geschuldete Hotel in Hurghada war überbucht. Dem Reisenden/Kläger wurde durch die Reiseveranstalterin/Beklagte ein Ersatzhotel angeboten. Dieses lehnte der Kläger mit der Begründung ab, dass es nicht gleichwertig sei. Der Kläger bestand auf Vertragserfüllung. Da die Beklagte eine Unterbringung im gebuchten Hotel nicht ermöglichen konnte, kündigte der Kläger den Reisevertrag und trat die sofortige Rückreise nach Deutschland an. Infolge der Kündigung macht der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass ein Reisender die Unterbringung in einem anderen Hotel bzw. an einem anderen Urlaubsort nicht dulden muss(vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 118/03). Da die Leistung über den Vertrag auf ein bestimmtes Hotel konkretisiert war, stellt ein Ersatzhotel einen erheblichen Reisemangel dar, der zur Kündigung aus § 651 e Abs. 1 BGB berechtigt.

Die Ablehnung eines Ersatzhotels kann jedoch als unzulässige Rechtsausübung bewertet werden, wenn sie ausnahmsweise gegen die allgemeinen Vertragsgrundsätze von Treu und Glauben verstößt. Da im zugrundeliegenden Sachverhalt durch den Kläger jedoch zumindest im wesentlichen auf die abweichende Ausstattung, Qualität und Lage des Ersatzhotels abgestellt wurde, und somit auf schutzwürdige Motive, ist die Beklagte mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung gesperrt. Darüber hinaus ist es im Falle einer Überbuchung Aufgabe des Reiseveranstalters darzulegen, dass das Ersatzhotel weitestgehend der vertraglichen Abrede entspricht und weshalb eine Ablehnung vertragsuntreues Verhalten des Reisenden darstellt.

Vorgerichtliche Anwaltskosten sind bei der Beklagten als materieller Schaden nach § 651 f Abs. 1 BGB absetzbar, soweit dessen Beauftragung zur Wahrung eigener Rechte notwendig war. Zu beachten ist jedoch, dass die Höhe des Erstattungsbetrags auf den Umfang der Ansprüche beschränkt ist, soweit sie berechtigt sind. Darüber hinausgehende Kosten hat der Reisende selbst zu tragen.