Bei Schwangerschaft mit Komplikationen muss Versicherung Stornokosten der Reise übernehmen

AG München, Urt. v. 03.04.2012 – 224 C 32365/11

Eine Schwangerschaft stellt bei normalem Verlauf keine Krankheit dar. Treten jedoch Komplikationen auf, kann es sich hierbei um eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen handeln, so dass die Versicherungsgesellschaft zur Übernahme der Stornierungskosten verpflichtet sein kann.

Ein Ehepaar buchte für sich Mitte Februar 2011 eine Griechenlandreise für den darauffolgenden Mai. Zusätzlich schloss es eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Zum Buchungszeitpunkt war die Ehefrau schon schwanger, die Schwangerschaft bis dahin jedoch komplikationslos verlaufen.

Ende April traten plötzlich vorzeitige Wehen auf. Die behandelnde Ärztin riet infolgedessen von der Teilnahme an der Reise ab. Das Ehepaar stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten über EUR 2535.- von der Versicherungsgesellschaft erstattet. Die Versicherung lehnte eine Regulierung ab, da die Schwangerschaft bei Buchung schon bekannt gewesen sei. Hieraufhin erhob das Ehepaar Klage vor dem AG München.

Das AG München vertritt die Auffassung, dass das Vorliegen einer Schwangerschaft zum Buchungszeitpunkt bei komplikationslosem Verlauf kein Krankheit darstelle, da die Reise ohne weiteres hätte angetreten werden können. Die vorzeitigen Wehen hingegen seien als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Die Versicherung wurde deshalb zur Übernahme der Stornokosten verurteilt.