Eine Rücktrittskostenpauschale von 40 % ist als Eingangsstufe bei Reiseverträgen unzulässig

LG Köln, Urt. v. 3.11.2010 - 26 O 57/10

Die Wettbewerbszentrale klagte gegen die Verwendung einer Rücktrittskostenpauschale durch einen Reiseveranstalter in Höhe von 40 % des Gesamtreisepreises bei Stornierung bis 30 Tage vor Reiseantritt. Das Gesetz stellt den Reiseveranstalter frei, im Falle des Rücktritts des Reisenden nach tatsächlichem Aufwand(§ 651 i Abs. 2 BGB) oder pauschaliert(§ 651 i Abs. 3 BGB) abzurechnen. Bei der Abrechnung nach Pauschalen, die der Veranstalter regelmäßig über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Reisevertrag miteinbezieht, muss er sich an dem branchentypischen Durchschnittsschaden orientieren, also an dem Schaden, der nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge zu erwarten ist.

Das Landgericht teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die verwendete Eingangsstufe von 40 % überhöht und damit rechtswidrig sei. Der Reiseveranstalter wurde unter Fristsetzung dazu verurteilt, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend zu ändern.