Reiserücktrittskosten bei Kündigung des Arbeitsvertrages

AG München, Urt. v. 22.6.11 – 233 C 7220/11

Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Geschäftsführer eines Unternehmens, der zuvor von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wurde, stellt keine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung dar. Die Versicherungsgesellschaft ist daher nicht verpflichtet die Reiserücktrittskosten für die stornierte Urlaubsreise zu erstatten.

Im Oktober 2009 buchte ein Ehepaar für sich eine Karibikkreuzfahrt, die im Mai 2010 stattfinden sollte. Vorsorglich schloss es eine Reiserücktrittskostenversicherung ab, derzufolge u.a. eine Erstattung der Rücktrittskosten erfolgen sollte, wenn die Reisestornierung aufgrund einer unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen sollte.

Zum Buchungszeitpunkt war der Ehemann Geschäftsführer einer GmbH. Zwei Monate vor der Reise wurde er durch die Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen. Daraufhin kündigte er selbst seinen Anstellungsvertrag und stornierte auch die Reise. Die anfallenden Rücktrittskosten über EUR 2304.- verlangte er von seiner Versicherung erstattet. Diese verweigerte eine Zahlung unter Hinweis darauf, dass keine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber vorgelegen habe. Hieraufhin erhob der Reisende Klage vor dem AG München.

Das zuständige Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass in der Person des Klägers als Geschäftsführer der GmbH kein Arbeitsverhältnis sondern ein Dienstvertragsverhältnis gegeben sei. Die Versicherungsklausel sei deshalb schon nicht anwendbar. Außerdem sei die Kündigung eines Dienstvertragsverhältnisses jederzeit möglich, so dass von einer unerwarteten Kündigung nicht gesprochen werden könne.

Das hieraufhin eingelegte Rechtsmittel wurde durch den Kläger auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass hier keine Kündigung durch den Arbeitgeber sondern durch den Geschäftsführer selbst vorgelegen habe, zurückgenommen.