Fehlende Reiseunterlagen rechtfertigen Kündigung

LG Wuppertal, Urt. v. 30.8.2012 – 9 S 294/11

Fehlen bei Reiseantritt die erforderlichen Unterlagen(Gutscheine) oder sind diese fehlerhaft und können objektiv nicht mehr beschafft werden weil der Reiseveranstalter vor Antritt nicht erreichbar ist, kann der Reisende den Vertrag wegen eines erheblichen Reisemangels kündigen.

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Ägypten mit Hin- und Rückflug, Unterbringung mit Vollverpflegung auf einem Nilschiff und anschließend in einem Hotel und mit einem Ausflugsprogramm. Die ausgehändigten Gutscheine waren auf einen falschen Namen ausgestellt und wiesen zudem von der Abrede abweichende Leistungen auf. Trotz rechtzeitigen Hinweises des Klägers war es der Beklagten vor Reiseantritt nicht möglich, korrekt ausgestellte Gutscheine zur Verfügung zu stellen. Der Kläger trat hieraufhin die Reise nicht an und macht Schadenersatzansprüche auf Rückerstattung des Reisepreises und der unnütz entrichteten Reiseversicherungsprämie geltend.

Nach Auffassung des Gerichts war die sofortige Kündigung des Reisevertrags durch das besondere Interesse des Klägers gerechtfertigt, § 651 e Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S.2 Var. 3 BGB. Der Kläger hatte einen Anspruch darauf, geeignete Nachweise für die von ihm gebuchten Reiseleistungen zur Verfügung gestellt zu bekommen. So musste er davon ausgehen, dass derartige Gutscheine erforderlich sind, um vor Ort von den Leitungsträgern der Beklagten seine gebuchten Leistungen zu erhalten. Jedenfalls musste er sich nicht darauf einlassen, zunächst nach Ägypten zu reisen, um dann dort gegebenenfalls festzustellen, dass ihm diese mangels geeigneten Nachweises verweigert werden und er in Vorlage treten muss. Der Kläger bekam daher Schadenersatz wegen Nichterfüllung aus § 651 f Abs. 1 BGB im eingeklagten Umfang zugesprochen.