Im Urlaubsland

Das Reisegepäck kommt beschädigt oder unvollständig an

Begeben Sie sich unbedingt sofort an den sog. Lost and Found-Schalter in der Ankunftshalle des Flughafens. Zeigen Sie dort den Schaden an und lassen Sie sich das hierüber erstellte Protokoll, den sog. Property Irregularity Report, kurz P.I.R. aushändigen.

Sollte durch die so entstandene Verzögerung der Transfer zum Hotel nicht mehr erreicht werden können, kontaktieren Sie den Reiseveranstalter anhand der Kontakttelefonnummer in Ihren Reiseunterlagen. Notieren Sie den Namen Ihres Ansprechpartners. Möglicherweise hat der Reiseveranstalter sogar einen Schalter in der Ankunftshalle, so dass ein persönlicher Kontakt hergestellt werden kann.
Nehmen Sie erst dann ein Taxi, wenn Ihnen kein Ersatztransfer zur Verfügung gestellt werden kann. Bewahren Sie unbedingt die Taxiquittung auf.

Das Reisegepäck ist nur teilweise angekommen. Wie geht es jetzt weiter?

Müssen Sie feststellen, dass Sie Ihr Gepäck nicht sobald oder überhaupt nicht wiedersehen werden, stellt sich die Frage, wie im Hinblick auf den weiteren Urlaub vorzugehen ist. Auskünfte der Fluggesellschaft oder der Reiseleitung sind nicht immer wirklich brauchbar. Angeschafft werden kann das, was vernünftigerweise zur Durchführung der Reise erforderlich ist. Die schlechte Nachricht zuerst: hochwertige Elektronikartikel, Schmuck oder unverzichtbare Medikamente haben im Reisegepäck, das im Bauch des Flugzeugs transportiert wird, nichts zu suchen. Diese Gegenstände gehören ins Handgepäck des Reisenden. Die Kosten für derartige Ersatzanschaffungen werden daher zumeist nicht übernommen. Kosmetikartikel und Kleidung - soweit erforderlich - können hingegen bedenkenlos besorgt werden. Hier gilt wie immer: Belege aufbewahren. Gebrauchsgegenstände wie Badehose oder Hemd werden üblicherweise zur Hälfte des Kaufpreises erstattet, da sie weitergenutzt werden können. Verbrauchsgegenstände wie Zahncremes u. ä. werden voll übernommen. Anspruchsgegner sind der Reiseveranstalter aus Reisevertrag und vielfach zusätzlich auch die Fluggesellschaft selbst nach dem Haftungsregime des Montrealer Übereinkommens.

Der Transfer zum Hotel wird nicht angeboten

Klären Sie das weitere Vorgehen unbedingt mit der Reiseleitung ab. Zumeist findet sich ein Büro des Repräsentanten des Reiseveranstalters im Flughafen. Telefonieren Sie alternativ mit der Reiseleitung und bestehen Sie auf Durchführung.
Sollte keine Abhilfe angeboten werden, nehmen Sie ein Taxi und heben Sie den Beleg auf.

Das Hotel ist überbucht

Betrachten Sie die Ersatzhotelanlage in Ruhe und fragen Sie sich, ob diese der vertraglichen Vereinbarung und auch Ihren Vorstellungen zumindest annähernd gerecht wird.
Können Sie sich mit der Situation arrangieren, beginnen Sie Ihren Urlaub. Kontaktieren Sie jedoch sobald als möglich die Reiseleitung. Teilen Sie dieser mit, das Ersatzhotel unter Vorbehalt anzunehmen und bitten Sie um Aufnahme eines Mängelanzeigeprotokolls. Halten Sie die Umstände per Bild fest, die Ihres Erachtens den Unterschied zum gebuchten Hotel verdeutlichen. Die ausliegenden Hotelprospekte können insoweit auch hilfreich sein. Gegebenenfalls kann es nicht schaden, die Namen von Zeugen zu notieren.
Können Sie sich hingegen mit der Ersatzanlage überhaupt nicht abfinden, fordern Sie die Reiseleitung - unter kurzer Fristsetzung(wenige Stunden) - dazu auf, Ihnen eine passende Alternative anzubieten.
Zu einer Ersatzvornahme oder gar einer Vertragskündigung ist mit äußerster Vorsicht und nur dann zu raten, wenn die angebotene Alternativanlage in erheblichem Umfange nachteilig ist und Sie sich mit der Situation überhaupt nicht arrangieren können. Informieren Sie die Reiseleitung über Ihren Wechsel in ein anderes Hotel und weisen Sie darauf hin, dass Sie den Rückflug wahrnehmen werden.
Ist die Reise für Sie keinesfalls fortsetzbar, sprechen Sie die Kündigung gegenüber der Reiseleitung aus und bitten Sie um Unterstützung hinsichtlich der Umbuchung oder Neubuchung von Rückflügen.

Das Hotel ist mangelhaft

Warten Sie nicht tagelang zu, in der Hoffnung darauf, dass das Wasser wieder mit Druck aus dem Duschkopf fließt oder dass die Klimaanlage endlich kühlt. Zeigen Sie den Mangel umgehend gegenüber der Reiseleitung an und bitten Sie um schnellstmögliche Abhilfe.
Erstellen Sie zusammen mit der Reiseleitung ein Mängelanzeigeprotokoll.
Kann der Mangel nicht oder nicht vollständig behoben werden und will man Sie mit Kompensationsleistungen entschädigen, nehmen Sie diese nur bei Interesse an. Sogenannte Verzichts- oder Kompensationserklärungen, die zwingende Voraussetzung für das in Aussicht gestellte Entgegenkommen sind, können Sie bedenkenlos unterschreiben. Ihre Rechte aus Reisevertrag können hierdurch nicht ausgehebelt werden. Schlimmstenfalls müssen Sie sich den Wert der Kompensation auf den Reiseersatzanspruch anrechnen lassen.
Hinsichtlich Ersatzvornahme oder Kündigung wegen erheblicher Mängel ist auf die Ausführungen zu vorherigem Thema zu verweisen.

Der Mietwagen ist defekt

Zunächst ist zu klären, ob der Mietwagen Bestandteil der Pauschalreise ist, oder von Ihnen zusätzlich zur Pauschalreise und damit separat gebucht und bezahlt wurde.
Ist die Nutzung des Fahrzeugs Teil der Pauschalreise, hat die Abklärung nicht über die Anmietstation vor Ort, sondern über die Reiseleitung zu erfolgen. Insoweit kann auf die Ratschläge zum Thema "Das Hotel ist mangelhaft" verwiesen werden.
Ist das Fahrzeug separat gemietet, ist ausschließlicher Ansprechpartner der Autovermieter, der umgehend - unter Beachtung - seiner Vorgaben hierzu in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen kontaktiert werden sollte.

Der Ausflug oder sonstige Zusatzbuchungen sind mangelhaft

Bei Zusatzbuchungen rund um die Reise, insbesondere solche, die vor Ort vorgenommen werden, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Leistungen nicht in den Reisevertrag integriert sind. Es spielt hierbei keine Rolle, dass die Verträge zum Beispiel direkt bei der Reiseleitung abgeschlossen wurden. Zunächst ist daher der Vertragspartner der Zusatzleistung anhand des hierüber vorliegenden Dokuments zu bestimmen. Auch wenn die Reiseleitung ihre Unterstützung anbietet, hat die Klärung direkt mit dem Vertragspartner zu erfolgen.

Dies sollte unbedingt noch vor Ort erfolgen, da eine Rechtsverfolgung nach Reiserückkehr in ferne Lande kaum erfolgversprechend sein dürfte.
Ist der Ausflug hingegen Bestandteil des Reisevertrags, so ist die Reiseleitung auf Probleme hin anzusprechen. Die Unzulänglichkeiten sollten gemeinsam mit ihr im Mängelanzeigeprotokoll festgehalten werden. Wegen einer mangelhaften Ausflugsleistung können nach Reiserückkehr gegenüber dem Reiseveranstalter Ersatzansprüche geltend gemacht werden.