Vor Abflug

Der Flug hat erhebliche Verspätung

Wenden Sie sich direkt an die Fluggesellschaft. Diese ist im Moment Ihr unmittelbarer Ansprechpartner.
Verlangen Sie Unterstützungsleistungen nach Verordnung(EG) 261/2004, wie beispielsweise Getränke und Verpflegung. Bei größeren Verspätungen, die in die Nachtstunden reichen, muss die Fluggesellschaft auch ein Hotelzimmer inklusive Transfer zur Verfügung stellen.

Die Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, über die sog. Fluggastrechte aus vorgenannter Verordnung schriftlich aufzuklären. Lassen Sie sich ein solches Dokument aushändigen.
Verlangen Sie von der Fluggesellschaft eine schriftliche Bestätigung über die Verspätung.
Sollte sich die Fluggesellschaft unkooperativ oder überfordert zeigen, kann auch ein Anruf beim Reiseveranstalter angezeigt sein. Notieren Sie unbedingt den Namen der Person, mit der Sie telefoniert haben.

Es erfolgt keine Beförderung wegen Überbuchung oder Flugstreichung

Auch hier ist in erster Linie die Fluggesellschaft Ihr Ansprechpartner. Fordern Sie wie oben je nach Situation Unterstützungsleistungen nach Verordnung (EG) 261/2004.
Lassen Sie sich unbedingt eine schriftliche Bestätigung der Flugstreichung oder Überbuchung geben.
Sollte die Reise aufgrund des angebotenen Ersatzfluges erheblich beeinträchtigt sein, wovon jedenfalls bei Vorliegen einer mehr als rund sechzehnstündigen zeitlichen Verschiebung ausgegangen werden kann, versuchen Sie den Reiseveranstalter zu kontaktieren und fordern Sie ihn zu einer eigenen, raschen Lösung auf.

Kann keine günstigere Alternative angeboten werden und ist die erhebliche Verschiebung für Sie inakzeptabel, kündigen Sie gegebenenfalls fernmündlich. Es empfiehlt sich jedoch, umgehend ein Kündigungsschreiben an den Reiseveranstalter nachzureichen.