Der Reisemangel

Die Reise ist angetreten. Urlaubsstimmung mag dennoch nicht so recht aufkommen: Nicht genug, dass ein Teil des Reisegepäcks aufgrund einer Fehlleitung durch die Fluggesellschaft zwei Tage verspätet ankam. Die im Katalog angepriesene Klimaanlage ist nichts anderes als ein einfacher Deckenventilator und es regnet seit der Ankunft unaufhörlich. - Drei Umstände, die jedenfalls in der Summe durchaus geeignet sind, den Erholungswert einer Reise zu beeinträchtigen.

Definition des Reisemangels

Was ist denn überhaupt ein Reisemangel? Das Gesetz beantwortet diese Frage in § 651 c Abs. 1 BGB sehr abstrakt. Es spricht von einem Fehler, der die Wertigkeit der Reise beeinträchtigt oder vom Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Was heißt das?

Fehler

Ein Fehler liegt immer dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von dem abweicht, was vereinbart worden ist. Bleibt die geschuldete Leistung hinter dem zurück, was im Reisevertrag festgehalten ist oder fällt sie gar ganz aus, ist ein Fehler anzunehmen. Das verspätet erlangte Gepäck auf der Flugreise stellt regelmäßig einen Mangel dar, da unschwer nachzuvollziehen ist, dass beispielsweise fehlende Kleidung den Wert einer Reise beeinträchtigen kann.

Wurde das Gepäck durch die Fluggesellschaft jedoch lediglich zwei bis drei Stunden verspätet im Hotel nachgeliefert, ist die hieraus resultierende Beeinträchtigung derart gering, dass ein unerheblicher Reisemangel vorliegt, aus dem keine Ansprüche abgeleitet werden können. Rechtsprechung und Literatur bezeichnen den unerheblichen Mangel als Unannehmlichkeit. Die Abgrenzung zwischen Reisemangel und Unannehmlichkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Eine klare Grenzziehung ist nicht auszumachen. Eine Orientierung kann lediglich anhand vorliegender Rechtsprechung erfolgen. Hierbei ist wiederum festzustellen, dass die Gerichte bei der Beurteilung die nicht unerheblichen Auswirkungen des gegenwärtigen Massentourismus berücksichtigen. So wird dem Reisenden beispielsweise zugemutet, eine bis zu vier Stunden dauernde Flugverschiebung klaglos hinzunehmen. Auch eine nicht vereinbarte Zwischenlandung stellt nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung keinen Mangel dar. Ebenso verhält es sich mit einer Wartezeit bis zu 30 Minuten bei der Essenseinnahme.

Da ein Deckenventilator hinsichtlich seiner Kühlwirkung mit einer Klimaanlage sicherlich nicht zu vergleichen ist, fehlt diese Leistung gänzlich. Bei schwül heißem Klima und möglicherweise nicht zu öffnenden Fenstern ist zweifellos ein Reisemangel gegeben. Sind die Temperaturen hingegen so angenehm mild, dass kein Mensch auf die Idee käme, von einer Klimaanlage Gebrauch zu machen, fehlt es trotz des Ausfalls einer zugesagten Leistung an der Beeinträchtigung der Reise, so dass ein Mangel kaum zu begründen sein dürfte.

Ausbleiben einer zugesicherten Eigenschaft

In der zweiten Variante stellt das Ausbleiben einer zugesicherten Eigenschaft ausreichende Voraussetzung für die Annahme eines Mangels dar. Eine Beeinträchtigung des Reiseverlaufs muss bei diesem Tatbestandsmerkmal - anders als beim Fehler - nicht hinzutreten. Nicht jede Angabe im Prospekt ist jedoch als Zusicherung zu qualifizieren. Hierunter fallen vielmehr Erklärungen des Reiseveranstalters, mit denen er in besonderem Maße wirbt und/oder für die er in besonderem Maße einstehen will. Gegenstand einer Zusicherung können beispielsweise das Vorhandensein einer einzigartigen Fitnessanlage oder auch eines Hochgeschwindigkeitsinternetzugangs innerhalb der Hotelanlage sein. Hat das Hotel nicht mehr als eine einfache Mucki-Bude zu bieten oder lahmt das Netz, liegt schon ein Reisemangel vor.

Weder Fehler noch zugesicherte Eigenschaft

Der Reiseveranstalter kann jedoch nicht für alles verantwortlich gemacht werden. Regenwetter mag, gerade im Rahmen eines Badeurlaubs unzufrieden bis unglücklich machen. Hat der Veranstalter jedoch keine ausdrückliche Sonnen-Garantie gegeben, muss er für ihr Ausbleiben nicht einstehen, da sich dieser Umstand außerhalb seiner Leistungspflichten abspielt.