Die Mangelkündigung und die außerordentliche Kündigung

Die Mangelkündigung

Für die Kündigung wegen Mangels gelten die im Kapitel "Vor der Reise" aufgezählten Tatbestandsvoraussetzungen auf der Reise gleichermaßen. Es muss folglich ein erheblicher Reisemangel vorliegen oder die weitere Durchführung der Reise unzumutbar sein. Darüber hinaus muss eine angemessene Frist zur Abhilfe ergebnislos verstrichen oder Fristsetzung entbehrlich sein. Insoweit ist auf die Ausführungen zur Selbstabhilfe in diesem Kapitel zu verweisen. Zu ergänzen ist, dass eine sofortige Kündigung auch dann zulässig ist, wenn Abhilfe objektiv unmöglich ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das gebuchte Kreuzfahrtschiff nicht mehr verfügbar, da völlig ausgebucht ist.

Rechtsfolge

Der ursprüngliche Reisevertrag wandelt sich mit Kündigung in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Die gegenseitigen Leistungspflichten entfallen. Der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis. Wurden Teile der Reise mangelfrei erbracht, kann der Reiseveranstalter hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, wenn die mangelfreien Leistungsteile aufgrund der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden keinen eigenständigen Wert darstellen, vgl. insoweit § 651 e Abs. 3 BGB.

Gewisse Fürsorgepflichten des Reiseveranstalters bleiben trotz Vertragsaufhebung bestehen. So verpflichtet ihn Absatz 4 vorgenannter Vorschrift dazu, dem Reisenden - soweit der Reisevertrag eine Rückbeförderung mit dem Flugzeug umfasste - unverzüglich Rückflüge zu besorgen. Ebenso muss er dem Reisenden bis zum Rückflug eine Hotelunterkunft zur Verfügung stellen. Sämtliche Zusatzkosten, die durch die Kündigung veranlasst wurden, gehen zu Lasten des Reiseveranstalters.

Kommt der Reiseveranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Reisende - ohne weitere Fristsetzung - zur Selbstabhilfe greifen und die hierdurch ausgelösten Zusatzkosten erstattet verlangen.

Kostenrisiko

Die Kündigung des Reisevertrages kann mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden sein. Nicht nur die Rückerstattung des (Teil-)Reisepreises ist regelmäßig ungewiss. Akzeptiert der Reiseveranstalter die Kündigung nicht, muss der Reisende, um nach Hause zu gelangen, gegebenenfalls mit Flugkosten u. ä. in Vorlage treten. Der Schritt zur Kündigung sollte daher wohlüberlegt sein und ultima ratio bleiben. Soweit es möglich erscheint, sich mit der Mangelhaftigkeit der Reise zu arrangieren, halte ich es für empfehlenswert, am Vertrag festzuhalten und sich darauf zu beschränken, nach Reiserückkehr Reiseersatzansprüche geltend zu machen. Erscheint dies jedoch gänzlich unmöglich, kann eine Kündigung nach Abwägung gegen das Kostenrisiko tatsächlich angezeigt sein.

Die außerordentliche Kündigung

Außerordentlich oder aus wichtigem Grund können beide Seiten kündigen. Es handelt sich hierbei um ein unmittelbar aus § 242 BGB, dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitetes Kündigungsrecht für Dauerschuldverhältnisse. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist den in den reiserechtlichen Vorschriften enthaltenen Kündigungsmöglichkeiten nachgeordnet. Subsidiär, wie der Jurist sagt.

Beide Seiten können folglich den Reisevertrag kündigen, wenn ein Festhalten daran unzumutbar ist. Auf Seiten des Reisenden kann ein solcher Grund dann beispielsweise gegeben sein, wenn er durch Hotelangestellte nach erfolgter Mängelanzeige schikaniert und bedroht wird. Der Reiseveranstalter hingegen kann dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung eine massive Belästigung für Hotelbedienstete und die übrigen Hotelgäste darstellt, in dem er beispielsweise in betrunkenem Zustand mit Gläsern um sich wirft.

Rechtsfolge

Bei berechtigter Sonderkündigung durch den Reisenden dürfte ihm, soweit die Reise keinen Nutzen für ihn hatte, eine (Teil-) Rückerstattung des Reisepreises zustehen. Zusätzliche Kosten, wie zum Beispiel Kosten für die Buchung von Rückflügen o. ä. gehören ebenfalls zum Schadensumfang, der beim Veranstalter abgesetzt werden kann.

Kündigt der Reiseveranstalter berechtigt, so dürfte ihm weiterhin der Reisepreis zustehen. Er muss sich jedoch - wiederum aus dem allgemeinen Fairnessgrundsatz heraus - ersparte Aufwendungen oder Vorteile aus anderweitiger Verwertung der Reise anrechnen lassen.