Taktisches Vorgehen und Beweissicherung

Haben Sie keine Scheu, eine nicht hundertprozentige Leistung gegenüber der Reiseleitung anzusprechen. Warten sie auch nicht aus Gründen vermeintlicher Höflichkeit zu. Tun Sie es umgehend nach Feststellung. Denn auch hier gilt: time is money! - Minderungsansprüche sind grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter gegeben.

Seien Sie jedoch - bei aller Enttäuschung und Verärgerung - stets sachlich und höflich. Bedenken Sie immer, dass Sie das Verständnis und die Kooperation der Reiseleitung erreichen wollen. Auch kann diese zumeist rein gar nichts dafür, dass der Reiseveranstalter in seinem Katalog Schönfärberei betrieben, dass die Fluggesellschaft die Flugzeiten geändert oder dass der Hotelier sein Haus überbucht hat.

Beweismittel

Das Mängelanzeigeprotokoll

Ganz gleich, ob auf Ihre Rüge hin eine Lösung gefunden werden konnte oder nicht, bestehen Sie darauf, dass hierüber ein Protokoll angefertigt wird. Hierdurch halten Sie sich alle Möglichkeiten nach Urlaubsende offen. Die Reiseleitung wird gemeinsam mit Ihnen ein entsprechendes Formular ausfüllen. Darin ist einzutragen, was problematisch war und wie gegebenenfalls reagiert wurde. Aber auch der Zeitpunkt der Mängelanzeige ist hieraus ersichtlich. Mit Hilfe dieser Urkunde führen Sie im Fall der Fälle zumindest Beweis darüber, wann was gegenüber kompetenter Stelle angezeigt wurde.

Die Beweisrichtung der Urkunde wird jedoch kaum soweit gehen, dass die darin aufgelisteten Mängel als unwiderlegbar eingeräumt gelten. Halten Sie sich vor Augen, dass Sie es sind, der einen Mangel und dessen Auswirkungen in vollem Umfange darzustellen und zu beweisen hat. Aus diesem Grunde sind Beweise oder Beweismittel zu sichern. - Aber wie?

Bild- und Tonaufzeichnungen

Zunächst empfehlen sich Bild- und Tonaufzeichnungen. Halten Sie alles fest, was Ihnen wichtig erscheint. Versetzen Sie sich aber dabei unbedingt in die Lage einer Person, die - anders als Sie - die Umstände vor Ort nicht kennt. Überlegen Sie sich, was alles zur Dokumentation erforderlich ist, um lückenlosen und unerschütterlichen Nachweis führen zu können. Beispiel: Es kommt immer wieder vor, dass die Existenz einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück des gebuchten Hotels durch den Reiseveranstalter rundweg bestritten wird, da dieser durch seine örtliche Vertretung mit falschen Informationen versorgt wird. Filmen Sie diese nun von Ihrem Zimmerbalkon aus und ergeben sich keine Anhaltspunkte für den Ort, von dem aus die Aufzeichnungen gemacht wurden, wird Ihr Reiseveranstalter - möglicherweise belogen durch seine örtliche Repräsentanz - davon ausgehen, dass Sie zu täuschen versuchen, indem Sie irgendeine Baustelle weitab der Hotelanlage aufgenommen haben. Schwenken Sie jedoch die Kamera von identifizierbaren Einrichtungen der gebuchten Hotelanlage hin zu der Baustelle, sollte es gelingen, bei Ihrem Reiseveranstalter hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seines Kooperationspartners in der Ferne Zweifel aufkommen zu lassen.

Der Zeuge

Ergänzend, aber insbesondere bei solchen Umständen, die sich trotz aller hoch-technologisch entwickelten Aufzeichnungsgerätschaften nicht dokumentieren lassen(Geruch, Geschmack etc.), empfiehlt sich unbedingt der Zeuge. Bedenken Sie jedoch hierbei, dass dieser im Falle einer gerichtlichen Untersuchung gegebenenfalls vor dem Gericht am Firmensitz Ihres Reiseveranstalters aussagen muss. Der in Australien wohnhafte Reisende ist hierfür sicherlich weniger geeignet, als derjenige, der sich, wenn er nicht im Urlaub ist, in Deutschland aufhält. - Natürlich vorausgesetzt, dass Sie überhaupt die Wahl haben.

Konkrete und korrekte Aufzeichnungen

Und noch etwas: Achten sie darauf, dass Sie Ort und Zeit eines Vorfalls so exakt wie möglich beschreiben können. Der bloße Vortrag, dass der Strom während der vierzehn Tage Aufenthalt mehrfach ausgefallen sei, ist nicht ausreichend spezifiziert. Die Juristen reden von unsubstanziiertem Sachvortrag. Notieren Sie sich, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten keine Leitungsspannung anlag.

Mitnahme von Beweismitteln

In wohl eher seltenen Fällen kann es - ergänzend - ratsam sein, das "corpus delicti" selbst mitzunehmen und vorzulegen. Beispielsweise zum Nachweis dafür, dass die fotografierten schwarzen Stellen im Sand des Strandabschnitts des Hotels tatsächlich Teerklumpen und nicht irgendwelche Schattenwürfe sind. Abzuraten ist sicherlich von der Mitnahme lebender oder verderblicher Gegenstände. Auch darf davon ausgegangen werden, dass die Strafrechtsordnung nahezu jedes Landes dieser Welt die Wegnahme des einem anderen gehörenden Gegenstandes verbietet(Mitnahme des zwölfteiligen Tafelsilbers des Luxushotels zur Dokumentation, dass dieses unzureichend gereinigt war).

P.I.R

Mängel oder Probleme können aber auch außerhalb des Wirkungskreises der Reiseleitung auftreten. So wenn im Rahmen einer Flugpauschalreise das Gepäck beschädigt wird oder nur teilweise oder überhaupt nicht ankommt. Hier ist ausnahmsweise unmittelbar mit der Fluggesellschaft in Kontakt zu treten. Bei Gepäckschäden hat die schriftliche Anzeige binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens zu erfolgen. Die Fluggesellschaften unterhalten an jedem Flughafen einen sog. Lost and Found-Schalter, also eine zentrale Stelle zur Aufnahme und Erfassung von Gepäckschadensanzeigen. Es ist zu empfehlen, Unregelmäßigkeiten des Gepäcktransportes zur Vermeidung von Beweisnachteilen noch vor Verlassen des Ankunftshalle zu melden. Hierzu wird regelmäßig ein sog. "Property Irregularity Report", kurz: P.I.R. erstellt. Auf dessen Aushändigung ist zu bestehen, da dieser wiederum Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen ist.