Individualreise vs. Pauschalreise

Selbst ist der Mann und auch die Frau. In Zeiten globaler, elektronischer Vernetzung, zu deutsch: Internet, lässt es sich bequem von zuhause aus organisieren und vergleichen. Von einem Anbieter den Flug, von einem anderen das Hotel und weil es so einfach geht, von nochmals einem anderen den passenden Mietwagen dazu. Also mindestens drei Verträge mit ebenso vielen Vertragspartnern. Und auch wenn alle drei separat bezahlt werden wollen, ist der Gesamtbetrag möglicherweise niedriger als der Reisepreis der vorkonfigurierten Pauschalreise.

Sicherlich kann der Preis ein legitimes Kriterium wider die Pauschalreise sein. Auch lassen sich der selbstorganisierten Reise Reize und Vorteile nicht absprechen. Aber warum dann noch pauschal reisen? Gibt es Argumente, die für die touristische Konfektionsware sprechen? - Ja, die gibt es und zwar mindestens gleich sieben auf einen Streich:

  1. Der Reisende erhält einen Veranstalter, der - geschickt gewählt - seinen Firmensitz in Deutschland hat, deutschem Recht unterworfen ist und im schlimmsten Fall vor einem deutschen Gericht in Anspruch genommen werden kann. Bei einer ausländischen Fluggesellschaft oder einem Hotel im Ausland kann das, sofern einzeln gebucht, durchaus anders aussehen.

  2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, nach § 651 k BGB sicherzustellen, dass im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit oder seines Konkurses die Erstattung des Reisepreises bzw. die Rückreise gewährleistet bleiben. Die Absicherung hat durch Versicherung oder Banksicherheit zu erfolgen. Bei einer Individualreise ist das an die Fluggesellschaft überwiesene Geld unwiederbringlich weg. Möglicherweise wurden trotz vollständiger Zahlung des Flugpreises bisher keinerlei Flugleistungen konsumiert. Möglicherweise muss sich der vor Ort befindliche Reisende einen teuren Ersatz-Rückflug besorgen. Aber auch bei der direkten Buchung eines Hotels, das aus wirtschaftlichen Gründen nach erhaltener Zahlung schließt, entwickelt sich ein gleichermaßen schmerzliches Szenario für den Urlauber.

  3. Eine weitere Variante zu Punkt 2 ist beispielsweise die wirtschaftliche Handlungsunfähigkeit der Fluggesellschaft. - Sie merken den Unterschied? Abweichend von Punkt 2 geht jetzt nicht der Reiseveranstalter selbst sondern nur die Fluggesellschaft wirtschaftlich hops. Für die Individualreise bleibt alles gleich, das eingezahlte Geld ist verloren. Der Pauschalreisende hingegen kann, nachdem er sich von seinem ersten Schrecken erholt hat, eine Ersatzbeförderung unmittelbar vom Reiseveranstalter als seinem Vertragspartner einfordern. Ist dieser uneinsichtig, kann der Reisende zumindest die hierfür verauslagten Kosten beim Reiseveranstalter einklagen. Auch im Fall einer Hotelpleite etc. hat der Reiseveranstalter aus seiner vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht heraus für kostenlosen Ersatz zu sorgen.

  4. Der Reiseveranstalter ist der Komponist der Reise. Er stimmt die einzelnen Bausteine aufeinander ab. Kommt es nach Vertragschluss beispielsweise zu Änderungen, die die zeitliche Abfolge der einzelnen Leistungen beeinträchtigen, ist es seine Aufgabe, Missklänge zu beseitigen. Auch gehen hierbei sämtliche Kosten zu seinen Lasten. Der Individualreisende hingegen muss sich bei einer Änderung des Flugplans selbst und zumeist auf eigene Rechnung um einen anderen Anschlussflug, Transfer, zusätzliches Hotel etc. pp. kümmern.

  5. Kommt es zu Beeinträchtigungen des Reiseverlaufs, steht dem Pauschalreisenden ein schlagkräftiges Instrumentarium an sog. Sekundäransprüchen zur Seite. Hierzu gehören die Minderung des Reisepreises, die Mangelkündigung, materieller Schadenersatz, Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, Schmerzensgeld, Aufwendungsersatz und gegebenenfalls auch die Kündigung wegen höherer Gewalt, aufgrund politischer Unruhen im Urlaubsgebiet, Naturkatastrophen oder Epidemien beispielsweise. Auch die im Reiserecht einzigartige Ersetzungsbefugnis, also das Recht, einen anderen Reisenden zu benennen, soll hier nicht unerwähnt bleiben. Aufgrund der Komplexität und der Schwierigkeit der Materie erlaube ich mir den Vergleich mit der Individualreise in diesem Punkt stark reduziert wiederzugeben. Insoweit kann jedoch gesagt werden, dass vergleichbare Sekundäransprüche bei Nur-Flug und Nur-Hotel, wenn überhaupt, in nur-eingeschränktem Rahmen gegeben sind. So ist eine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses de lege lata gar nicht vorgesehen. Ein Schadenersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist nur im Pauschalreiserecht normiert. Den Austausch eines Fluggastes lassen Fluggesellschaften in sehr eingeschränktem Rahmen und regelmäßig gegen unverständlich hohe Zusatzkosten zu. Auch wird eine Fluggesellschaft - zu Recht - eine Kündigung wegen politischer Unruhen im (Hinter-)Land, das durch den Fluggast deswegen nicht bereist werden kann, kaum zulassen, wenn sie weiterhin den hiervon unbeeinträchtigten Flughafen anfliegt.

  6. Von den angerissenen Horrorszenarien abgesehen, beginnt das volle Verwöhn- und Sicherheitsprogramm der Pauschalreise schon im Moment der Buchung. Die sog. Verordnung über Informationspflichten, kurz: BGB-InfoVO zwingt den Reiseveranstalter beispielsweise zur genauen Darstellung sämtlicher Reisemerkmale, Anzahlungs- und Restzahlungsmodalitäten und auch seiner genauen Identität. Der Reisende kann sich jetzt schon entspannt zurücklehnen, da es alleinige Aufgabe des Veranstalters ist, ihn - soweit deutscher Staatsbürger - über die geltenden Einreise- und Gesundheitsbestimmungen aller auf der Reise zu durchstreifenden Staaten aufzuklären. Zudem muss er ihn auf seine Rechte und Pflichten beim Auftreten von Reisemängeln unterrichten. Bei Falschauskünften haftet der Reiseveranstalter überdies für dem Reisenden hierdurch entstandenen Schaden. Da die BGB-InfoVO bei Individualreiseleistungen keine Anwendung findet und ein dieser vergleichbares Regelwerk nicht besteht, geht auch Runde 6 ganz klar an die Pauschalreise.

  7. Auch dieser Punkt, mit dem ich es bewenden lassen möchte, hat seine Berechtigung: In vielen Fällen hat der Reisende eine Reiseleitung als direkten und persönlichen Ansprechpartner vor Ort. Ab und an ist es zumindest eine Agentur im Reiseland, mit der er telefonisch in Kontakt treten kann. Im Minimum ist es der Reiseveranstalter selbst, der an seinem Firmensitz in Deutschland über eine Telefonnummer erreichbar ist. In allen drei Varianten steht jedenfalls ein deutschsprachiger Ansprechpartner zur Verfügung. Muss der Reisende direkt mit dem Hotel um die gebuchte Suite in der jeweiligen Landessprache streiten, kann dieses Vorhaben schon aus Gründen der Verständigung zum Scheitern verurteilt sein. Auch kann ein Veranstalter, der in einem Reiseland regelmäßig mehrere Hotels unter Vertrag hat, mit größerer Macht auf die Hotelleitung einwirken oder ein geeignetes Alternativhotel stellen. Last but not least kann es zudem von Vorteil sein, vor Ort in Notfällen oder wenn sonst Hilfe benötigt wird, einen deutschsprachigen und ortskundigen Partner in Form der Reiseleitung zu haben.

Sieger nach Punkten

Wie der direkte Vergleich zeigt, ist die Pauschalreise der Individualreise in den Kategorien Komfort und Sicherheit eindeutig überlegen.