Der Ersatzreisende

Was tun, wenn die Reise aus persönlichen Gründen des Reisenden nicht angetreten werden kann? Eine Stornierung nach den vereinbarten Rücktrittspielregeln des Reiseveranstalters ist zumeist wirtschaftlich betrachtet nicht unbedingt die cleverste Variante. Jedenfalls nicht für den Reisenden. Auch eine Rücktrittskostenversicherung, so sie überhaupt besteht, fängt nicht jeden Schadensfall auf. Als Beispiele seien die unerwartete Reiseunlust nach Buchung oder auch die ebenfalls erst nach Vertragsschluss aufgetretene Disharmonie unter den Reisenden genannt.

Die Ersetzungsbefugnis des Reisenden

Gut zu wissen, dass das Gesetz dem Reisenden das Recht einräumt, dass statt seiner eine andere Person in den bestehenden Reisevertrag eintreten kann. Diese Aus- und Einwechslung nennt das Gesetz in § 651 b BGB Vertragsübertragung. Die den Anglizismen huldigende Tourismusbranche hingegen spricht vom "name change". - Unterschiedliche Sprachen, in der Sache meinen sie jedoch dasselbe.

Diese, dem Reisenden nicht zu nehmende Ersetzungsbefugnis geht sehr weit, Verbraucherschutz eben. Als Ersatzreisender kommt grundsätzlich jedermann in Betracht. Der Reiseveranstalter kann einem Ersatzreisenden nur dann widersprechen, wenn dieser nicht den besonderen Reiseerfordernissen genügt. Dies kann beispielsweise ein körperliches Gebrechen sein, das einer physisch fordernden Expeditionsreise entgegensteht. Auch müssen in der Person des Ersatzreisenden sämtliche gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen erfüllt sein. Der Gesetzgeber meint hiermit, dass der Ersatzreisende die erforderlichen Legitimationspapiere, also Personalausweis, Reisepass, Visum etc. vorlegen und auch eventuell vorgeschriebene Impfungen nachweisen können muss. Weitere Ausschlussgründe gibt es nicht.

Dem Wortlaut des Gesetzes nach kann dieser Anspruch bis zum Reisebeginn geltend gemacht werden. Die hierzu vereinzelt vorliegende Rechtsprechung ist überwiegend der Auffassung, dass am reinen Gesetzeswortlaut nicht kleben geblieben werden darf. Zugunsten des Reiseveranstalters ist zu berücksichtigen, dass ein Austausch eines Reiseteilnehmers organisatorischer Vorlaufzeit bedarf, so dass - abhängig vom Strickmuster der Reise - eine Frist von wenigen Tagen zu beachten ist.

Rechtsfolgen

Soweit zu den Voraussetzungen. Was passiert nun? - Der ursprüngliche Reisende scheidet zugunsten seines Ersatzmannes bzw. seiner Ersatzfrau aus dem Reisevertrag aus. Allerdings nicht so ganz. Er haftet gesamtschuldnerisch zusammen mit seinem Nachfolger für die vollständige Zahlung des Reisepreises und eventuell entstehender Umschreibekosten, § 651 b Abs. 2 BGB. Gesamtschuldner heißt, dass der Reiseveranstalter die freie Wahl hat, welchen der beiden er zur Kasse bittet.

Der Ersatzreisende kann nun sämtliche, sich aus dem ursprünglichen Reisevertrag ergebenden Ansprüche geltend machen. Selbstverständlich sind die Reiseunterlagen auf seinen Namen umzuschreiben. Da er in einen bestehenden Vertrag schlüpft, muss er sich beispielsweise die gegenüber seinem Vorgänger erfolgte Aufklärung zurechnen lassen.

Umschreibekosten

Zu beachten ist, dass - soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart - der Reiseveranstalter für die zur Umschreibung entfaltete Aktivität eine Pauschale verlangen kann. Weitere Kosten hingegen, die dem Reiseveranstalter eventuell durch seine Leistungsträger für die Änderung im Innenverhältnis aufgebürdet werden, sind nicht auf den Reisenden abwälzbar. Die nach meinem Kenntnisstand hierzu bestehende Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass der Reisende nicht mit Kosten belastet werden soll, auf die nicht er, sondern allerhöchstens der Reiseveranstalter Einfluss nehmen kann. Verlangt werden können daher im Ergebnis lediglich die dem Reiseveranstalter durch sein eigenes Tätigwerden entstehenden Verwaltungskosten.