Absage der Reise und nachträgliche Erhöhung des Reisepreises

Absage der Reise

Der Reiseveranstalter kann die Durchführung einer Reise vom Erreichen einer bestimmten Mindestteilnehmerzahl abhängig machen. Bei einer Expeditionsreise beispielsweise können die Kosten für entsprechende Gerätschaften, Fahrzeuge, staatliche oder private Genehmigungen, kundige Führer etc. schnell derart hohe Kosten verschlingen, dass sich die Veranstaltung erst ab einer bestimmten Anzahl von Reisenden wirtschaftlich trägt.

Da einmal eingegangene Verträge nicht einseitig aufgehoben werden können, muss sich der Reiseveranstalter diese Option vertraglich einräumen lassen. Mehr noch: § 4 Abs. 1 lit. g BGB-InfoVO verpflichtet ihn dazu, schon im Prospekt Farbe zu bekennen. Zum einen muss der potentielle Reiseteilnehmer darüber in Kenntnis gesetzt werden, ab welcher Mindestteilnehmerzahl die Reise durchgeführt wird. Zum anderen muss der Veranstalter den Zeitpunkt bekannt geben, bis zu welchem dem Reisenden die Absage spätestens zugegangen sein muss.

Muss der Reiseveranstalter erkennen, dass sich die Reisedurchführung mangels notwendigem Teilnehmerinteresse nicht realisieren lässt, ist er zur unverzüglichen Mitteilung an die Reisenden verpflichtet, § 651 a Abs. 5 BGB. Der Reisende erhält auf den Reisepreis geleistete Anzahlungen ungekürzt zurück. Da der Reisende hiermit rechnen musste, stehen ihm keine Schadenersatzansprüche zu. Das Gesetz räumt ihm alternativ zum kostenfreien Rücktritt das Recht ein, vom Reiseveranstalter postwendend die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Alternativreise zu fordern. Dies allerdings nur, soweit dieser wiederum eine solche ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. - Inwieweit dieser gesetzliche Anspruch dem enttäuschten Reisenden nützlich sein kann, vermag ich nicht zu beurteilen.

Nachträgliche Preiserhöhung

Bei langfristigen Buchungen kann im Zeitraum zwischen Vertragschluss und Reiseantritt viel passieren. So kann sich die Kalkulation des Reisepreises beispielsweise durch steigende Energiekosten oder alleine durch Kursschwankungen ändern. Unter dem Gesichtspunkt der Fairness kann dem Reiseveranstalter dieses Risiko nicht alleine aufgebürdet werden. Auf der anderen Seite sind dem Reisenden übermäßige Nachbelastungen auch nicht zuzumuten.

§ 651 a Abs. 4 BGB sucht um vermittelnden Ausgleich. Liegen zwischen Buchung und Reisestart mehr als vier Monate, erhält der Reiseveranstalter die Möglichkeit, über vertragliche Abrede die nachträgliche Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse an den Reisenden weiterzugeben.

Die Aufzählung ist abschließend, so dass andere Umstände keine Berücksichtigung finden können. Der Reiseveranstalter muss jedoch von Anfang an darlegen, inwieweit die vorgenannten Kostenfaktoren in die Berechnung des Reisepreises eingeflossen sind. Darüber hinaus ist eine solche Nachforderung nur bis zum 21. Tag(einschließlich) vor Reiseantritt zulässig. Unabhängig von dieser Frist, ist Mitteilung über die geänderte Kalkulation umgehend nach Kenntnis des Grundes zu machen.

Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des ursprünglichen Reisepreises, kann der Reisende zurücktreten oder wie bei der Reiseabsage(s.o.) eine mindestens gleichwertige Ersatzreise ohne Aufpreis verlangen. Besteht an einer Ersatzreise kein Interesse oder ist eine solche nicht verfügbar, ist dem Reisenden selbstverständlich der angezahlte Reisepreis ungekürzt zurückzugeben.