Allgemeine Geschäftsbedingungen

Definition

Nichts soll dem Zufall überlassen bleiben. Unternehmen haben gerne alles geregelt. Reiseveranstalter machen hiervon keine Ausnahme. Beharrlich fügen sie daher dem Reisevertrag vorformulierte, allgemeingültige Vertragsklauseln bei. Dieses Kleingedruckte nennt das Gesetz Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz: AGB.

AGB-Kontrolle durch das Gesetz

Wer regelt, will auch etwas davon haben. Um jedoch allzu egoistisch ausgeprägtem Wildwuchs Einhalt zu gebieten, müssen sich sämtliche Spielregeln an den Vorschriften des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB messen lassen. Klauseln, die über das Ziel hinausschießen, sind unwirksam.

Einbeziehung in den Reisevertrag

Wie jede andere vertragliche Abrede müssen AGB zunächst in den Reisevertrag miteinbezogen werden. Hierauf muss der Verwender ausdrücklich hinweisen und seinem Vertragspartner die Möglichkeit der inhaltlichen Kenntnisnahme bei Vertragschluss geben, vgl. § 305 Abs. 2 BGB. Über diese allgemeine Einbeziehungsnorm geht die BGB-InfoVO in § 6 Abs. 3 hinaus, in dem sie dem Reiseveranstalter eine vollständige Übermittlung der AGB vor Vertragsschluss abverlangt. Auch wenn Einzelheiten hinsichtlich des Verhältnisses beider Normen zueinander nicht abschließend geklärt sind, ist jedenfalls davon auszugehen, dass AGB zu ihrer wirksamen Einbeziehung tatsächlich vor, beispielsweise durch Abdruck im Katalog, oder zumindest bei Vertragsschluss vollständig ausgehändigt werden müssen.

Verständlichkeit, Leserlichkeit und inhaltliche Überprüfbarkeit

Selbstverständlich müssen AGB verständlich formuliert und leserlich sein. Unklarheiten sind auszulegen. Hierbei ist darauf abzustellen, wie ein "Durchschnittsreisender" diese verstehen durfte. Dennoch verbleibende Zweifel gehen gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders, also des Reiseveranstalters. AGB, die nur durch die Lupe überhaupt zu lesen oder in ausländischer Sprache verfasst sind, sind unwirksam.

Formuliert der Reiseveranstalter Klauseln, die den gesetzlich geregelten Mindestschutz des Reisenden nach den Normen der §§ 651 a ff. BGB unterlaufen, muss er damit rechnen, dass diese durch die Rechtsprechung kassiert werden. An die Stelle der unwirksamen AGB-Klausel tritt das Gesetz, was für den Reiseveranstalter durchaus schmerzhaft werden kann.

Verbot abweichender Vereinbarungen zum Nachteil des Reisenden

An dieser Stelle soll ergänzt werden, dass § 651 m BGB eine Abweichung von den Vorschriften der §§ 651 a bis l BGB zum Nachteil des Reisenden nicht duldet. Ganz gleich, ob diese Vereinbarung als AGB-Klausel oder - einzeln ausgehandelte - Individualabrede zu bewerten ist, ist jede derartige Vereinbarung ausnahmslos nichtig. Eine Abweichung zugunsten des Reisenden ist hingegen nicht verboten aber leider auch kaum zu erwarten. Auf Gewinn ausgerichtete Unternehmen sind eben kein Altruisten!