Der Reisevertrag

Klassischerweise begibt sich der Reisende in ein Reisebüro, wird dort beraten, nimmt mehrere Kataloge verschiedener Reiseveranstalter mit nach Hause, wälzt diese, und bucht dann am Ausgangsort, nämlich beim freundlichen Reiseverkehrskaufmann.

Es geht aber auch anders. Eine Vielzahl von Reiseverträgen kommt mittlerweile telefonisch, beispielsweise über das Callcenter eines Reiseanbieters zustande. Stetes Wachstum verzeichnet die unpersönliche Buchung über die Internetplattform eines Anbieters. Jeder der drei genannten Vertriebskanäle hat sicherlich sein Für und Wider.

Vertragschluss

Wie kommt der Reisevertrag zustande? Wie jeder andere Vertragstyp auch, nämlich durch ein Angebot und eine hierauf gerichtete Annahmeerklärung. Der Reiseveranstalter bietet seine Leistungen durch Katalog oder auch durch entsprechende Ausschreibung auf dem Internetportal an. Dieses Anbieten stellt jedoch regelmäßig noch nicht das zum Vertragsschluss führende Angebot dar. Es handelt sich hierbei vielmehr lediglich um eine sog. invitatio ad offerendum, also um eine freundliche Einladung an den Verbraucher, sein Angebot abzugeben. Dieses Angebot kann der Reiseveranstalter dann annehmen oder auch nicht.

Sinn dieser Betrachtungsweise, die durch die Rechtsprechung ursprünglich für das Kaufrecht entwickelt wurde, ist, den Anbieter vor einem unangemessenen Risiko zu bewahren, sich schadenersatzpflichtig zu machen. Würde schon in der Ausschreibung im Katalog das zum Vertragsschluss führende Angebot zu sehen sein, das durch den Reisenden nur noch durch ein bloßes "Ja" angenommen werden könnte, müsste der Veranstalter sicherstellen können, die angebotenen Leistungen auch tatsächlich bis zum letzten Gültigkeitstag des Katalogs vorrätig zu haben. Es liegt auf der Hand, dass keinem Anbieter eine derart weitreichende Leistungsgarantie abverlangt werden kann.

Mündlicher Vertrag - schriftlicher Vertrag

Der Reisevertrag unterliegt keinem gesetzlichen Schriftformerfordernis. Er entfaltet seine volle Wirksamkeit vielmehr schon im mündlichen Hin und Her. Die vom Reiseanbieter(nach Vertragsschluss!) erbetene Unterschrift auf der Reisebestätigung dient lediglich der Beweissicherheit für beide Seiten. Durch die Unterschrift beider wird bestätigt, dass auch tatsächlich ein Vertrag über die in dem angefertigten Dokument aufgelisteten Leistungen zustande gekommen ist.

Achtung, aber auch hierbei ist nochmals ein klarer Kopf vonnöten! Deckt sich nämlich die Reiseurkunde - aus welchem Grund auch immer - nicht mit dem verabredeten Leistungsgegenstand, so können dem Reisenden, der dennoch unterzeichnet, Beweisschwierigkeiten entstehen. Mehr noch: Selbst wenn der Reisende tatsächlich nachweisen kann, dass eine Abweichung zwischen der mündlichen und der schriftlichen Abrede besteht, so läuft er nach einem Teil der Rechtsprechung dennoch Gefahr, dass der schriftliche Vertrag, als der zeitlich spätere, als eine wirksame, einvernehmliche Änderung des ursprünglich Abgesprochenen bewertet wird.