Die Beteiligten

Das Schauspiel Pauschalreise, das hin und wieder auch ein Drama sein kann, lebt durch seine Akteure. Diese sind der Reiseveranstalter mit seinen Gehilfen und der Reisende. Sehr häufig ist auch ein Reisevermittler mit von der Partie.

Der Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter übernimmt die Garantie dafür, dass sämtliche Leistungen so erbracht werden, wie sie in der Reisebestätigung aufgelistet sind. Jedoch lassen Reiseveranstalter überwiegend machen: Kaum einer besitzt eigene Fluggesellschaften, eigene Hotels oder eigene Betreuungsagenturen vor Ort etc. Der Reiseveranstalter ist deshalb gezwungen, die Leistungen, die er dem Reisenden versprochen hat, durch Fremdunternehmen durchführen zu lassen, mit denen er wiederum in vertraglicher Beziehung steht. Diese Kooperationspartner werden daher als Leistungsträger bezeichnet.

Was bedeutet das? Der Reisende ist ausschließlich mit dem Reiseveranstalter vertraglich verbunden. Es besteht kein Vertragsverhältnis zu denjenigen, die die Leistung tatsächlich erbringen. Wird folglich eine Reiseleistung mangelhaft oder überhaupt nicht erbracht, so können sich daraus ausschließlich vertragliche Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter ergeben. Dass dieser wiederum seinen Schaden gegebenenfalls auf der Grundlage einer Haftungsvereinbarung bei dem Kooperationspartner regressieren kann, der ihn verursacht hat, steht auf einem anderen Blatt und ist für das Reisevertragsverhältnis nicht relevant.

Der Reisende

Reisender ist - abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch - nicht zwangsläufig schon derjenige, der einen Ortswechsel vornimmt. Reisender ist nach § 651 a Abs. 1 BGB lediglich der, der Reisevertragspartner ist. Mitreisende Nichtvertragspartner werden als Reiseteilnehmer bezeichnet. - Akademisches Wortgeklingel oder in praktischer Hinsicht bedeutsam? Zweiteres: Lediglich der Reisende ist befugt, den Vertragsinhalt einvernehmlich mit dem Reiseveranstalter zu ändern oder Gestaltungsrechte auszuüben, also zu kündigen, zurückzutreten oder beispielsweise Reiseteilnehmer auszuwechseln. Auch kann nur er reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend machen. Wo Rechte sind, sind oftmals auch Pflichten: Der Reisende ist im Regelfall derjenige, von dem der Reiseveranstalter die Zahlung des Reisepreises verlangen kann.

Bei einem Alleinreisenden ist die rechtliche Situation übersichtlich. Er kann alle ihm aus Reisevertrag zustehenden Rechte geltend machen und muss - soweit nichts anderes verabredet - für die Zahlung des Reisepreises einstehen. Wie sieht es aber aus, wenn der Reisende nicht alleine, sondern in der Gruppe auftritt?

Familienreise

Zu unterscheiden ist zwischen Familien- und sonstigen Gruppenreisen. Erfolgt der Vertragsschluss durch ein Familienmitglied, so ist der Reiseanmelder alleiniger Vertragspartner mit sämtlichen Rechten und Pflichten. Die (quasi-) familiäre Bande muss jedoch für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein. Anhaltspunkte hierfür können der gleiche Zuname und die gleiche Adresse sein. Auch kann der Anmelder diesbezügliche Hinweise bei Buchung gegeben haben.

Gruppenreise

Geht andererseits der Bowlingverein auf große Fahrt, so handelt der Anmelder regelmäßig als Vertreter der übrigen Vereinsmitglieder. Hinsichtlich seiner Reisebuchung wird er selbstverständlich Vertragspartner. Die übrigen Vereinsmitglieder werden allesamt selbst Vertragspartner des Reiseveranstalters. Achtung: Erfolgt die Zahlungsabwicklung mit jedem Vereinsmitglied direkt, lassen sich Reiseveranstalter regelmäßig zusätzlich sog. Haftungserklärungen unterschreiben. Der Anmelder verpflichtet sich hiernach, für die Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit seiner Mitreisenden einzustehen, was gegebenenfalls ein erhebliches Risiko birgt. Insoweit empfiehlt sich für den Reiseanmelder sicherlich, erst zu kassieren und erst dann Buchungsauftrag zu erteilen.

Der Reisevermittler

Nun tritt nebst Reisendem und Reiseveranstalter nicht selten noch eine weitere Person auf, nämlich der Reisevermittler. Die wenigsten Reiseveranstalter besitzen eine eigene Vertriebsstruktur, weswegen sie zum Absatz ihrer Reisepakete die professionelle Hilfe von Reisebüros in Anspruch nehmen. Die Praxis zeigt, dass diese Struktur für den Verbraucher nicht selten schwer zu verstehen ist, da sie so ganz und gar nicht in das Schema der alltäglichen Geschäfte passt.

Der Verbraucher lässt sich vom vertrauten Modell des Kaufvertrags leiten, den er täglich mehrfach abschließt. Sei es der Brotkauf beim Bäcker, der Kauf der Tageszeitung im Zeitschriftenladen oder auch die Anschaffung von Gartengerätschaften im Baumarkt, beispielsweise die Besorgung eines Rasenmähers. Verweigert dieser den Dienst, wird sich der Hobbygärtner mitsamt Kaufbeleg Richtung Heimwerkerparadies aufmachen und dieses zur umgehenden Reparatur oder zur Zurücknahme gegen Erstattung des Kaufpreises oder zur Überlassung eines Neu-Mähers auffordern. Ganz gleich, ob der Mäher von einem namhaften Hersteller stammt, wird kaum ein Käufer auf die Idee kommen, sich direkt an diesen zu wenden. Das ist auch richtig so. Der Verkäufer einer Sache hat für deren Funktionstüchtigkeit einzustehen. Die entsprechende Haftungsregelung findet sich in den Vorschriften über den Kauf unter §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 437 BGB.

Der Pauschalreisevertrag ist anders gestrickt. Hier haftet der Reiseveranstalter, vgl. §§ 651 a Abs. 1 Satz 1, 651 c Abs. 1 BGB und eben nicht der Reiseverkäufer bzw. besser: der Reisevermittler für fehlerhafte Reiseleistungen. Hierzu muss gegebenenfalls zunächst der Veranstalter mit Hilfe der vorliegenden Reisebestätigung ermittelt werden. Der Reisevermittler, der beraten hat, bei dem gebucht und vielleicht auch gezahlt wurde, ist, was eben oftmals schwer zu verstehen ist, für die Geltendmachung von Reisemängeln der falsche Anspruchsgegner.

Der Reisevermittler ist im Wesentlichen damit beschäftigt, die fehlende Synapse zwischen beiden Vertragspartnern, also zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zu überbrücken. Seine Haftung beschränkt sich folglich alleine auf den Tätigkeitsbereich der Vermittlung zwischen den beiden. Für die einwandfreie Durchführung der Reise will er und muss er nicht einstehen. Der zwischen dem Reisenden und dem Reisevermittler geschlossene Reisevermittlungsvertrag ist anders als der Reiseveranstaltungsvertrag nicht in eine eigenständige Vertragsform im zweiten Buch des BGB gegossen. Er findet seine Begründung vielmehr in den Vorschriften über die Geschäftsbesorgung nach den §§ 675, 631 BGB.