Vertragsübertragung auf Ersatzreisende - Keine Verauslagungspflicht des Reisenden hinsichtlich der Umschreibekosten

LG Frankfurt a. M., Beschl. V. 18.01.2011 – 2-24 T 1/12

Die Antragstellerin hatte bei der Antragsgegnerin eine Reise gebucht. Die Mitreisende sollte wegen Verhinderung durch eine andere Teilnehmerin ersetzt werden. Die Antragsgegnerin erhob insoweit keine Einwände. Sie machte jedoch die Umbuchung davon abhängig, dass ihr die Umbuchungskosten von EUR 1882.- noch vor Reisebeginn erstattet würden.

Das AG Frankfurt hat zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Aus der Antragsschrift sei eine besondere Dringlichkeit nicht zu entnehmen, da die Teilnahmemöglichkeit der Ersatzreisenden unstreitig sei und man sich lediglich um die Übernahme der Mehrkosten streite. Ein solcher Streit könne auch in einem Hauptsacheverfahren geführt werden. Mit Beschluss vom 30.01.2012 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Landgericht ist hingegen der Auffassung, dass die sofortige Beschwerde zulässig und begründet sei. Der Verfügungsanspruch sei hinreichend glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei vorliegend von einer besonderen Dringlichkeit nach § 940 ZPO auszugehen, da die Antragsgegnerin die Vertragsübertragung von der Zahlung der Mehrkosten vor Reiseantritt abhängig gemacht hat. Dieses Verhalten verstoße gegen den Regelungsinhalt des § 651 b Abs. 1 BGB. Zwar könne der Reiseveranstalter die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten ersetzt verlangen. Da es sich hierbei jedoch um einen Aufwendungsersatz handle, müssten diese Kosten erst einmal beim Reiseveranstalter angefallen sein. Eine Vorleistungspflicht des Reisenden sei somit nicht ersichtlich. Der Reiseveranstalter sei vielmehr dazu verpflichtet, die Reise mit dem Ersatzteilnehmer durchzuführen. Erst im Anschluss daran könne er die Mehrkosten erstattet verlangen.