Defekter Sitz im Flugzeug rechtfertigt Reisepreisminderung

LG Frankfurt a. M., Urt. V. 30.07.2012 – 2-24 S 31/12

Ist der Sitzplatz auf einem Langstreckenflug in der gebuchten „Comfort Class“ defekt und kann deswegen nicht in die Liegeposition gebracht werden, rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung in Höhe von 50 % bezogen auf einen Tagesreisepreis. Grundsätzlich ist es einem Reisenden gestattet, sich schon bei der Anspruchsanmeldung anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Der Erstattungsbetrag ist jedoch der Höhe nach auf den Umfang der berechtigten Ansprüche beschränkt.

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mauritius zu einem Gesamtreisepreis von 10.856.- EUR. Um auf dem Langstreckenflug erhöhten Sitzkomfort genießen, insbesondere um ruhen zu können, buchten die Kläger für 1.500.- EUR pro Person zusätzlich Sitzplätze der sog. Comfort Class. Schon auf dem Hinflug lies sich jedoch der zugewiesene Sitz der Klägerin zu 1) nicht ausfahren. Die herbeigerufene Stewardess konnte keine Reparatur ermöglichen bzw. eine anderen Sitzplatz der gebuchten Klasse zur Verfügung stellen. Auf dem Rückflug saß die Klägerin zu 1) wiederum in derselben Maschine auf demselben Platz, der zwischenzeitlich nicht repariert worden war. Abhilfe war wiederum nicht möglich. Der Kläger meldete nach Reiserückkehr fristgerecht über seinen Rechtsanwalt Minderungsansprüche in Höhe der für die Comfort Class entrichteten Zusatzkosten gegenüber der Beklagten an. Die Beklagte lehnte hieraufhin sämtliche Ansprüche ab.

Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass dem Sitzkomfort des Reisenden im Rahmen einer Comfort Class-Leistung wertbildende Bedeutung zukommt. Der defekte Sitz der Klägerin zu 1) stellt deshalb einen erheblichen Reisemangel dar. Zur Berechung der konkreten Minderungsansprüche legt das Gericht den zweifachen Tagesreisepreis(Hin- und Rückflugtag), der auf die Klägerin zu 1) entfällt, zugrunde und setzt hierauf eine Minderungsquote von 50 % an.

Weiter spricht das Gericht die Rechtsanwaltskosten als einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrags zu. Grundsätzlich ist es einem Reisenden gestattet, sich zur Anmeldung von Reiseersatzansprüchen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Der Erstattungsbetrag ist jedoch auf den Umfang der berechtigten Ansprüche beschränkt.