Motorenlärm auf Kreuzfahrtreise / Hinweis auf betriebsbedingten Lärm im Reiseprospekt

LG Rostock, Urt. v. 15.11.2010 – 9 O 174/10

Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Karibik-Kreuzfahrt gebucht. Sie fühlten sich durch die rund um die Uhr laufende Lüftungsanlage gestört. Die Geräusche seien über den Fußboden in ihre Suite übertragen worden. Diese seien „unerträglich“ gewesen. Zudem sei es unmöglich gewesen, sich diesen zu entziehen.

Das angerufene Gericht bewertete die dargestellten Umstände nicht als Reisemangel und wies deshalb die geltend gemachte Forderung als unbegründet zurück. Die vorgetragenen Lärmbeeinträchtigungen waren für das Gericht nicht nachvollziehbar. Insoweit fehlte es schon an einer eindeutigen Darstellung. Auch wurde durch die Kläger hierfür kein Beweis angeboten. Hinzu kommt nach Auffassung des Landgerichts, dass im Prospekt der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Wahrnehmung von Motorgeräuschen an einigen Stellen auf dem Schiff unvermeidbar sei.

Das Gericht geht davon aus, dass bei modernen Kreuzfahrtschiffen, gerade auf einer Karibikreise bei subtropischen Temperaturen hierunter auch Klima- und Lüftungsanlagen fallen. Dass die Grenze der Zumutbarkeit von Geräuschbeeinträchtigungen vorliegend überschritten worden sein sollte, wurde weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen.