Umfang der Informationspflicht des Reiseveranstalters bzgl. Kriminalitäts- und Überfallrisiken im Urlaubsland

LG Frankfurt a. M., Urt. vom 02.07.2012 – 2-20 O 321/11

Der Kläger trägt vor, während einer Pauschalreise in die Dominikanische Republik bei einem Strandspaziergang Opfer eines brutalen Raubüberfalls geworden zu sein. Hierdurch sei er lebensgefährlich verletzt worden und nur durch eine Notoperation zu retten gewesen. Seiner Reiseveranstalterin macht er zum Vorwurf, auf ein solches Risiko schuldhaft nicht hingewiesen zu haben. Im Falle einer entsprechenden Unterrichtung hätte er derartige Spaziergänge nicht unternommen und wäre somit vor dem entstandenen Schaden bewahrt geblieben. Der Kläger beansprucht aus unterbliebener Aufklärung Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht Frankfurt hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Weder der Raubüberfall als solcher, der lediglich die bedauerliche Realisierung allgemeinen Lebensrisikos dargestellt habe, noch unterbliebene Warnhinweise stellten einen Reisemangel dar. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass sich eine Verpflichtung zur Information nicht schon aus der abstrakten Überfallgefahr, wie sie aus der normalen Kriminalität eines Urlaubsgebiets zu folgern ist, ergibt. Diese gehöre vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko eines Reisenden, das der Reisende selbst zu tragen habe.

Auch wenn im Urlaubsland Dominikanische Republik mit einer erhöhten Kriminalität zu rechnen ist, begründe dies dennoch keine weitergehende Fürsorgepflicht der Beklagten. Eine solche weitergehende Informationspflicht sei nämlich schon dann nicht gegeben, wenn eine allgemein bestehende Kenntnis über derartige Risiken, vermittelt durch allgemein zugängliche Quellen, vorliege. Nach der Einschätzung des Frankfurter Landgerichts sei bekannt, dass die Dominikanische Republik unter höheren Sicherheitsrisiken zu bereisen sei und dass dies jedem Reisenden bewusst sein müsse.