Gefahrenquelle in Hotelzimmer stellt Mangel dar

AG München, Urt. v. 7.9.2011– 111 C 31658/08

Weist ein Hotelzimmer bereits bei Anmietung einen Mangel auf, haftet der Vermieter auch ohne eigenes Verschulden. Besteht eine Gefahrenquelle in diesem Zimmer, stellt dies einen Mangel dar. Dabei ist es unerheblich, ob technische Normen eingehalten wurden. Entscheidend ist, was nach dem Vertrag geschuldet wurde.

Die Klägerin übernachtete im Juli 2008 in einem Hotel in München. Als sie am Morgen die Glastüre zur Dusche öffnete, barst diese explosionsartig. Durch die herumfliegenden Glassplitter verletzte sich die Klägerin u.a. im Gesicht und an der rechten Hand. Eine Operation wurde erforderlich. Die Klägerin forderte vom Hotelbetreiber materiellen Schadenersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld. Der Hotelier weigerte sich jedoch, da der Vortrag der Klägerin nicht stimmen können, da es sich um ein den DIN-Normen entsprechendes Sicherheitsglas handle und außerdem keine Verkehrssicherheitsverletzung vorliege.

Die Beweisaufnahme vor dem AG München bestätigte die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin. Zudem bestätigte der hinzugezogene Sachverständige, dass auch ein Sicherheitsglas zerspringen könne. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Hotelbetreiber auch ohne Verschulden hafte, da der Mangel schon bei Anmietung des Zimmers vorhanden gewesen sei. Die Glasscheibe der Dusche habe eine Gefahrenquelle und damit einen Mangel dargestellt. Der Hotelier schulde die gefahrlose Nutzung der Hoteleinrichtungen und nicht die Einhaltung bestimmter DIN-Normen. Der Klage wurde daher stattgegeben.