Kein Reisemangel wenn ein Kreuzfahrtschiff in einem Containerhafen anlegt

AG Rostock, Urt. v. 16.11.2011 - 47 C 270/11

Nach Auffassung des Amtsgerichts Rostock stellt das Festmachen des Kreuzfahrtschiffes in einem Containerhafen keinen Reisemangel dar, da der Reisebeschreibung kein besonderer Liegeplatz zu entnehmen war. Geräuschbeeinträchtigungen die im Zusammenhang mit dem Liegeplatz stehen, sind als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen.