Geltendmachung von Reiseersatzansprüchen

Zurück im Alltag. Die Sonnenbräune beginnt schon wieder zu verblassen. Alleine die Erinnerung bleibt. Die Erinnerung an erholsame vierzehn Tage Urlaub. Aber auch an den einen oder anderen Ärger auf dem Flug und im Hotel. - Wie ist jetzt vorzugehen?

Richtiger Adressat der Anspruchsanmeldung

Zunächst und spätestens jetzt muss sich der Reisende darüber klar werden, wer sein Partner aus Reisevertrag ist. Schließlich soll der Richtige in Anspruch genommen werden. Zuverlässige Auskunft hierüber ist durch einen Blick in die Reisebestätigung zu erlagen. Nach § 6 Abs. 2 Rz. 6 BGB-InfoVO muss diese Namen und Anschrift des Reiseveranstalters enthalten. Bei verbleibenden Unklarheiten empfiehlt es sich, gegenüber allen in Betracht kommenden Unternehmen Ansprüche anzumelden.

Einmonatsfrist

Vorsicht Falle! Mit vertraglichem Reiseende beginnt die sog. Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB zu laufen. Die Ausschlussfrist ist der Verjährung vorgeschaltet. Sie soll den Reiseveranstalter davor bewahren, beispielsweise nach Ablauf eines halben Jahres erstmals mit Reiseersatzansprüchen konfrontiert zu sein und mit seiner Zielgebietsagentur klären zu müssen, ob das zugewiesene Zimmer tatsächlich schmutzig war oder ob die Nachtruhe im Hotel nicht eingehalten wurde. Der Reiseveranstalter könnte hierdurch in Beweisnot geraten. Auch wäre fraglich ob nach derart langer Zeit noch Regressionsmöglichkeiten gegenüber den Leistungsträgern bestünden. Der Gesetzgeber hat deshalb eine relativ kurze Zeitspanne festgelegt. Der Reisende muss Ansprüche vollständig innerhalb eines Monats nach vertraglichem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter angezeigt haben. Danach geht tatsächlich nichts mehr. Vor diesem Hintergrund wird auch verständlich, warum der „Suche“ nach dem Reiseveranstalter, wie voran dargestellt, gehörige Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte.

Die Monatsfrist berechnet sich nach herrschender Meinung ganz einfach: War die Reise mit Landung in Frankfurt am 07. August beendet, so muss die Anspruchsanmeldung bis spätestens zum 07. des Monats September beim Reiseveranstalters eingelangt sein. Beachte: Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt des Versands, sondern der des Eingangs beim Reiseveranstalter! Mithin sollte ausreichend Vorlaufzeit eingerechnet werden. Auch empfiehlt sich, die Reisebeschwerde, insbesondere bei umfangreicheren Ansprüchen zustellen zu lassen, so dass gegebenenfalls Nachweis über den rechtzeitigen Zugang geführt werden kann.

Übrigens: Auch über die Ausschlussfrist muss der Reiseveranstalter in der Reisebestätigung entsprechend § 6 Abs. 2 Rz. 8 BGB-InfoVO aufklären. An dieser Stelle muss sich auch die Anschrift finden lassen, an die die Beschwerde zu richten ist.

Trotz Ablauf der Monatsfrist ist eine wirksame Anspruchsanmeldung ausnahmsweise dann noch möglich, wenn die Frist schuldlos versäumt wurde. Gemeint sind die Fälle, in denen der Reisende nicht rechtzeitig konnte oder um die Rechtzeitigkeit nicht wusste. Ein Beispiel für die erste Alternative ist eine schwere Erkrankung des Reisenden, die eine fristgerechte Reklamation unmöglich machte. Hier ist nach Beendigung der Verhinderung die Anmeldung unverzüglich nachzuholen. Für zweite Variante sind falsche Auskünfte des Personals des Reiseveranstalters zu nennen. Aber auch eine unterbliebene Aufklärung nach § 6 Abs. 2 Rz. 8 BGB-InfoVO entschuldigt das Fristversäumnis des Anspruchstellers.

Sieben- bzw. Einundzwanzigtage-Frist bei Gepäckschäden auf Flugreisen

Es geht noch kürzer. Art. 31 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens(MÜ) verlangt dem Reisenden ab, Gepäckschäden bei der Beförderung auf dem Flug umgehend, aber spätestens innerhalb von sieben Tagen gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft oder gegenüber dem sog. vertraglichen Luftfrachtführer geltend zu machen. Im Rahmen einer Pauschalreise hat der Reiseveranstalter die Funktion des vertraglichen Luftfrachtführers inne, da sich der Beförderungsanspruch aus dem mit ihm abgeschlossenen (Reise-)Vertrag ergibt. Liegt hingegen eine Gepäckverspätung vor, so beträgt die Anzeigefrist einundzwanzig Tage, gerechnet ab Erhalt des Reisegepäcks. Ist die Frist versäumt, so ist nach Absatz 4 obiger Norm jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen. Da das MÜ ein internationales Regelwerk darstellt, kann sich der Reiseveranstalter hierauf nach § 651 h Abs. 2 BGB berufen. Diese (noch) kürzeren Ausschlussfristen gehen als Spezialgesetz der Monatsfrist des Reiserechts vor.

Bemerkenswerterweise ist der Reiseveranstalter nach § 6 Abs. 2 Rz. 8 BGB-InfoVO nicht auch verpflichtet, über diese beiden relativ wichtigen Ausschlussfristen aufzuklären.

Inhaltliche Anforderungen an das Anmeldeschreiben

Auf den richtigen Aufschlag kommt es an! Innerhalb der Monatsfrist müssen sämtliche Mängelpunkte aufgelistet sein. Nochmals: Ein Nachschieben ist nicht statthaft! Der Sachverhalt sollte deshalb nachvollziehbar und so konkret wie möglich dargestellt werden. Auch sollte dem Schreiben unmissverständlich entnommen werden können, dass - in Abgrenzung zu einem bloßen Reisebericht - hiermit Ansprüche geltend gemacht werden. Ansprüche müssen weder der Höhe nach beziffert noch unter die jeweils korrekte juristische Anspruchsgrundlage subsumiert werden. Noch etwas in diesem Zusammenhang: Eine Anspruchsanmeldung sollte niemals ausschließlich mündlich durchgeführt werden, da der Reisende im Zweifelsfall nachweisen muss, welche Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist angemeldet wurden.

Kostensparendes Vorgehen

Es ist ratsam, Ansprüche zunächst selbst und nicht durch einen Rechtsanwalt anzumelden. - Warum? Anwaltskosten sind nichts anderes als eine (weitere) Schadensposition. Dem Reisenden wird durch einen Teil der Rechtsprechung zugemutet, Ansprüche, die auf einfachen Sachverhalten basieren, zunächst in Eigenregie geltend zu machen. Wer sich hingegen gleich von Anfang an anwaltlicher Vertretung bedient, sieht sich daher nicht selten dem Vorwurf ausgesetzt, gegen den Grundsatz der Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben. So mag die Forderung gar ganz anerkannt oder zugesprochen werden. Auf der außergerichtlichen Kostennote des Bevollmächtigten bleibt der Reisende dennoch sitzen. Es empfiehlt sich deshalb, die selbstverfasste Beschwerde mit einer angemessenen Fristsetzung von drei bis vier Wochen zu verbinden. Mit diesem kleinen juristischen Kniff können Rechtsanwaltskosten als sog. Verzugsschaden geltend gemacht werden. Sollte der Veranstalter nicht innerhalb der vorgegebenen Frist reagieren oder gar ablehnen, kann ein Rechtsanwalt um Übernahme des Mandats gebeten werden. Bei tatsächlich gegebenen Ansprüchen muss jetzt der Reiseveranstalter die hierdurch veranlassten Anwaltskosten tragen.

Ausnahme: Bei großen Sach- oder gar bei Körperschäden ist hingegen gleich - zur Vermeidung von Rechtsnachteilen - zur anwaltlichen Vertretung zu raten.

Verjährung reisevertraglicher Ansprüche

Zivilrechtliche Ansprüche unterliegen einem Verfallsdatum, reisevertragliche Sekundäransprüche machen hiervon keine Ausnahme. Die Verjährungsfrist beträgt nach dem Gesetz zwei Jahre, s. § 651 g Abs. 2 BGB. Sie kann jedoch durch vertragliche Abrede, also über Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters wirksam auf ein Jahr reduziert werden, vgl. § 651 m Satz 2 BGB.