Die Kündigung wegen höherer Gewalt

Die Voraussetzungen

Eine Kündigungsmöglichkeit wegen höherer Gewalt besteht nicht nur vor, sondern auch bis zum Schluss der Reise. Hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen verweise ich auf meine Darstellungen zum gleichnamigen Thema im Kapitel "Vor der Reise".

Störungen, deren Ursache der höheren Gewalt zuzuordnen sind, können nicht selten äußerst unangenehme bis lebensbedrohende Formen annehmen. Insbesondere Unruhen, Kriege oder auch Naturkatastrophen können zudem den Kontakt zum Reiseveranstalter ganz abreisen lassen. In rechtlicher Hinsicht ist dieser Umstand für den Reisenden regelmäßig nicht nachteilig. Der Reisevertrag läuft weiter. Ausnahmslos alle Kosten, z. B. durch längeren Aufenthalt im Hotel bis zum Rückflug, gehen zu Lasten des Reiseveranstalters. Der Reisende braucht sich jedenfalls insoweit nicht zu sorgen.

Sollte es dem Reiseveranstalter hingegen gelingen, dem Reisenden eine Kündigungserklärung zu übermitteln, sieht die Sache anders aus. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die Kündigung durch den Reiseveranstalter möglicherweise rechtlich nicht zu beanstanden ist. Unter Kundenbindungsgesichtspunkten dürfte ein solches Verhalten in einer derartigen Ausnahmesituation hingegen zweifelhaft sein.

Rechtsfolgen

Der Reisevertrag endet in dem Moment, in dem die Kündigung dem Reisenden zugeht. Der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis. Er hat jedoch einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Wertes der vor Kündigungszugang erbrachten, mangelfreien Leistungen.

Soweit die ursprünglichen Reiseleistungen eine Rückbeförderung vorsahen, ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, für eine solche zu sorgen. Die Mehrkosten dieser Rückbeförderung entfallen jeweils zur Hälfte auf den Reiseveranstalter und auf den Reisenden. Sonstige Mehrkosten, wie beispielsweise Verpflegungs- und Übernachtungskosten bis zur Zeitpunkt der Rückreise gehen vollständig zu Lasten des Reisenden.