Reisemangel und was nun?

Schweigen und Aussitzen oder aktiv werden? - Das Gesetz verlangt dem unzufriedenen Reisenden umgehendes Tätigwerden ab. Es entspricht schon dem allgemeinen Fairnessgedanken unter Vertragspartnern, demzufolge der Partner darauf aufmerksam zu machen ist, dass seine Leistung nicht akzeptiert wird. Der Schweiger, der erstmals nach Rückkehr von der Reise über Mängel spricht, wird vom Gesetz grundsätzlich nicht geschützt. Gewährleitungsansprüche sind bei dieser passiven Vorgehensweise verwirkt. Das Gesetz spricht von der Pflicht zur Mängelanzeige, § 651 d Abs. 2 BGB.

Rüge gegenüber der Reiseleitung

Wem gegenüber ist was anzuzeigen? Jeder seriöse Reiseveranstalter wird in den Reiseunterlagen einen Kummer-Onkel benennen. Im Idealfall ist das die Reiseleitung, mit der vor Ort von Angesicht zu Angesicht gesprochen werden kann. Auch die bloße Angabe einer Telefonnummer, unter der ein Ansprechpartner erreicht werden kann, ist nicht unüblich. Eine Kontaktaufnahme muss jedoch möglich und zumutbar sein. Der Reisende darf allerdings nicht erwarten, dass dies gleich beim ersten Versuch glückt. Die Angabe kostenpflichtiger Sondernummern dürfte unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit genauso unzureichend sein wie die Angabe einer Telefonnummer in der weit entfernten Heimat zum Firmensitz des Veranstalters. In diesen Fällen wird man davon ausgehen dürfen, dass die Anzeige entbehrlich ist.

Die Rüge gegenüber dem Hotelpersonal ist regelmäßig nicht ausreichend

Wichtig: Die bloße Anzeige gegenüber dem Hotelpersonal ist nicht ausreichend, wenn ein Ansprechpartner gesondert ausgewiesen ist. Ausschließlich der benannte Ansprechpartner ist als Vertreter des Reiseveranstalters zu kontaktieren. Sollte dies trotz mehrfacher Versuche nicht glücken, sollten die unternommenen Anstrengungen dokumentiert werden, um sich hierdurch entschuldigen zu können. Allerdings kann auch die unterbliebene Aufklärung über die Mängelanzeigepflicht durch den Reiseveranstalter entsprechend § 6 Abs. 2 Rz. 7 BGB-InfoVO den Reisenden bei nicht erfolgter Rüge entschuldigen.

Gegenstand der Mängelrüge

Angezeigt werden sollte alles, was aus Sicht des Reisenden nicht vertragsgemäß ist. Selbstverständlich mit Augenmaß, eine echte Lappalie sollte nicht zum Gegenstand der Rüge gemacht werden. Ziel der Anzeige ist nebst Mitteilung von Mängeln, die dem Reiseveranstalter nicht zwingend bekannt sein mussten, deren Beseitigung. Das Gesetz spricht in § 651 c Abs. 2 BGB von einem Abhilfeverlangen. Meines Erachtens muss dieses nicht expressis verbis erklärt werden, da es in einer Anzeige regelmäßig mitenthalten ist. Weswegen sonst sollte der Reisende, noch während er vor Ort ist, reklamieren? Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein geeigneter Lösungsvorschlag durch die Reiseleitung unterbreitet, jedoch vom Reisenden abgelehnt wird. Da es nun ausschließlich an der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Reisenden liegt, mangelfreien Zustand herzustellen, steht ihm die Armada reisevertraglicher Sekundäransprüche(Gewährleistung u. Co.) nicht zur Seite.

Abhilfe durch die Reiseleitung

Im absoluten Regelfall ist zur Annahme der angebotenen Abhilfe zu raten und das Beste daraus zu machen. Verlieren Sie vor allem nicht Ihr Primärziel aus den Augen: den Urlaub genießen! Ein Streit mit dem Reiseveranstalter nach Reiserückkehr kostet neben Zeit nicht selten Kraft und Nerven. Vertrauen Sie auch nicht leichtfertig auf das, was in manchen Medien zu lesen oder zu hören ist. Ich stelle immer wieder fest, dass der Verbraucher durch reißerisch aufbereitete, stark verkürzte oder gar falsch wiedergegebene Urteile in geradezu tückischer Weise animiert wird, sein "Urlaubsheil" im Rechtsstreit zu suchen.